Entscheidung des ÖWR zur "Bet at home - das Leben ist ein Spiel" Kampagne

08.06.2010

Entscheidung:
Der Österreichische Werberat fordert im Falle der Werbespots „Bet at home– das Leben ist ein Spiel“  zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel auf.

Begründung:

Die Aufforderung zum sofortigen Stopp wird begründet mit der Verletzung des Selbstbeschränkungskodex vor allem in Punkt 1.1.1 – Allgemeine Werbegrundsätze (Grundsatz der sozialen Verantwortung, Werbung darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen) – sowie 1.3.1 (Ästhetisierung und Verharmlosung von Gewalt) und 1.3.1.1. ("Werbung darf sich keiner gewalttätigen oder gewaltverharmlosenden Sujets bedienen, es dürfen keine Darstellungen erfolgen, die brutales, aggressives Verhalten enthalten oder dazu ermutigen").

In den aktuellen Spots des Wettanbieters bet-at-home, werden verschiedene Geschehnisse thematisiert, die am Ende den jeweiligen Protagonisten bzw. die Protagonistin als Ausführende(n) eines Kopfstoßes zeigt. Mit anderen Worten: Alle Szenen enden damit, dass das jeweils unerwünschte Verhalten mit der aggressiven Gegenwehr beantwortet wird. Somit wird zum Ausdruck gebracht, dass Gewalt durchaus als Konfliktlöser verwendet werden kann.

Besonders negativ wird der Umstand gesehen, dass ein Polizist, der einem Falschparker ein Strafmandat erteilt hat, ebenfalls mittels Kopfstoß zu Boden gebracht wird. Ist es bei der Frau am Arbeitsplatz, die offenbar Opfer einer sexuellen Belästigung wurde, wie auch bei dem älteren Herren, der nur knapp einer Kollision mit einem übermütigen Jugendlichen entgangen ist, nachvollziehbar, dass sich die jeweiligen Opfer (grundsätzlich) wehren wollen, so ist dies bei einem Verkehrssünder, der abgemahnt wurde, nicht mehr gegeben. In allen Fällen kann allerdings Gewalt keinesfalls das geeignete Mittel sein.

Der strategische Gedanke der Agentur, dass getreu dem Slogan „Das Leben ist ein Spiel“ eine bekannte oder geläufige Szene aus dem Sport fiktiv ins reale Leben transferiert, kann durchaus nachvollzogen werden. Es kann jedoch nicht nachvollzogen werden, in welchem Zusammenhang das unsportliche Verhalten des bekannten „Kopfstoßes“ (das damals den Ausschluss des Spielers und weltweite Ablehnung zur Folge hatten) mit Fußball bzw. Sport oder Spiel stehen soll.

Prinzipiell bezieht sich der Selbstbeschränkungskodex auf die soziale Verantwortung von Werbung und normiert, dass die körperliche Integrität der Menschen unangetastet bleiben muss und Werbung nicht zu brutalem oder aggressivem Verhalten ermutigen soll. Darüber hinaus sollen keine gewalttätigen oder gewaltverharmlosenden Sujets geschalten werden, ebenso soll nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen werden.

ANMERKUNG: Zum Zeitpunkt der Beschwerdebehandlung war ausschließlich der TV-Spot on Air, weshalb sich die Entscheidung des Werberates auf die Spots beziehen. Da jedoch die unlängst veröffentlichten Plakate und anderen Werbemittel ebenfalls den „Kopfstoß“ in den Mittelpunkt stellen, wird darauf hingewiesen, dass auch diese Werbemittel zu ändern sind.