VERFAHRENSORDNUNG

Stand: 16. Dezember 2022

 

Geschäftsstelle:
Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft
Wiedner Hauptstraße 57/III/6
A-1040 Wien

Der Österreichische Werberat ist zu
Tel: +43 (0)5 90 900-3577
Fax: +43 (0)5 90 900-285
E-Mail: office@werberat.at
Internet: http://www.werberat.at/
ZVR-Nr.: 693792629

 

Präsident: Michael Straberger

Artikel 1 Beschwerdeberechtigung

(1)
Jeder ist berechtigt, beim Österreichischen Werberat Beschwerden über Werbemaßnahmen einzubringen.
(2)
Der Österreichische Werberat kann auch von sich aus ein Verfahren einleiten.

Artikel 2 Zuständigkeit des Österreichischen Werberates

(1)
Die Tätigkeit des Österreichischen Werberates erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet der Republik Österreich.
(2)
Die Zuständigkeit des Österreichischen Werberates ist vorbehaltlich Abs. 3 lit. b auf den Bereich der Wirtschaftswerbung beschränkt.
(3)
Der Österreichische Werberat ist zuständig
a)
für Werbemaßnahmen aller in Österreich tätigen Unternehmen und Werbemaßnahmen, die in Österreich veröffentlicht werden in allen Mediengattungen. Voraussetzung ist, dass eine Werbemaßnahme an die österreichische Bevölkerung gerichtet ist. Als Werbemaßnahmen werden in diesem Zusammenhang auch solche Maßnahmen verstanden, die den Auftritt des jeweiligen Unternehmens betreffen, sofern diese für an die Allgemeinheit oder auch nur eine bestimmte Person gerichtet sind und die über eine interne Unternehmenskommunikation hinausgehen.
b)
für Professionelle Kommunikation zur Information der Bürgerinnen und Bürger ("Public Information") durch öffentliche Stellen des Bundes und des Landes sowie von Gemeinden und Städten (erweiterter Zuständigkeitsbereich).  
(4)
Der Österreichische Werberat ist nicht zuständig
a)
für parteipolitische und wahlpolitische Werbung,
b)
für Veröffentlichungen, die allein Kunst und Kultur bewerben, soweit weder unmittelbar noch mittelbar nicht ausschließlich diesem Bereich zuzuordnende Waren, Dienstleistungen, Unternehmen oder Veranstaltungen beworben werden; sowie
c)
für Werbung von und für Non-Profit-Organisationen.
(5)
Bei werblichen Darstellungen und Aussagen, die gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen versteht sich der Österreichische Werberat als Ansprechpartner, ist jedoch nicht handlungsbefugt. Der Österreichische Werberat ist Mitglied im Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb und behält sich vor, Beschwerden dieser Art an den Schutzverband weiterzuleiten.
(6)
Macht ein/e Beschwerdeführer/in geltend, ein/e Konkurrent/in habe gegen eine gesetzliche Bestimmung verstoßen, so kann der Österreichische Werberat ihn darauf verweisen, seine Rechte selbst geltend zu machen. Könnte die Werbemaßnahme entscheidende Auswirkungen auf private Endverbraucher/innen haben, behält sich der Österreichische Werberat vor, die Beschwerde an die zuständigen Stellen und Gesetzesvertreter weiterzuleiten.
(7)
Der Österreichische Werberat kann Vorprüfungen von Werbemaßnahmen im Rahmen des Services „Pre Copy Advice“ vornehmen, wobei eine wettbewerbsrechtliche Beurteilung ausdrücklich ausgenommen ist. Ein Rechtsanspruch auf eine Vorprüfung besteht nicht.
(8)
Der Österreichische Werberat kann auf Antrag eines Verbandes iSd Art 3(3) die Vereinbarkeit der Platzierung von Werbemaßnahmen in einem Werbeumfeld mit Art. 1.7 des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft prüfen. Eine Prüfung einzelner Inhalte (eigene redaktionelle Inhalte eines Mediums, User Generated Content) in einem Werbeumfeld, das in seiner Gesamtheit unbedenklich ist, ist ausgeschlossen. Das nähere Verfahren ist in Art. 8 geregelt.

Artikel 3 Form der Beschwerde

(1)
Beschwerden sind in schriftlicher Form unter Angabe des/der Beschwerdeführers/in und einer genauen Sachverhaltsdarstellung (inklusive Bezugnahme auf den Ethik-Kodex der Werbewirtschaft) sowie unter Vorlage und/oder näherer Bezeichnung der Art des Werbemittels (z.B. Anzeige, Prospekt, TV-Spot, Plakat, Bannerwerbung oder Online-Viral etc.) und der Bekanntgabe des Mediums (z.B. Titel, Sender, Name, URL einer Website) an den Österreichischen Werberat zu richten:

Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft
Wiedner Hauptstraße 57/III/6
A-1040 Wien
Tel: +43 (0)5 90 900-3577
Fax: +43 (0)5 90 900-285
E-Mail: office@werberat.at
Internet: http://www.werberat.at/
ZVR-Nr.: 693792629
(2)
Jede/r Konsument/in kann seine Beschwerde über die Homepage des Österreichischen Werberates vortragen. Hierzu steht eine für jede/n zugängliche öffentliche Online-Beschwerde-Möglichkeit unter www.werberat.at zur Verfügung.
(3)
Eine Beschwerde auf Grund der Platzierung einer Werbeschaltung auf rechtswidrigen Werbeträgern kann nur ein Verband, dessen Verbandszweck auf die Unterbindung rechtswidriger Praktiken bei Werbeträgern (zB im Internet) abzielt, einbringen. Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen und für die Richtigkeit der Ausführungen, ist Gewähr zu leisten.
(4)
Telefonische Beschwerden werden nicht bearbeitet.
(5)
Anonyme Beschwerden werden grundsätzlich nicht bearbeitet.

Artikel 4 Vertraulichkeit der Beschwerde

(1)
Die Identität der/des Beschwerdeführers/in wird vertraulich behandelt.

Artikel 5 Kosten

(1)
Das Verfahren vor dem Österreichischen Werberat ist kostenlos.

Artikel 6 Eingang von Beschwerden

(1)
Bei Anrufung des Österreichischen Werberates tritt die Geschäftsstelle unverzüglich in Kontakt mit dem/der Beschwerdeführer/in.
(2)
Der Österreichische Werberat ist verpflichtet, den von ihm zu untersuchenden Sachverhalt soweit wie möglich zu klären. Demnach prüft die Geschäftsstelle die Beschwerde hinsichtlich Zuständigkeit und Relevanz. Zu diesem Zweck kann der Werberat die Expertise oder Rechtsberatung von Dritten hinzuziehen.  
(3)
Bei vorliegender Zuständigkeit und Relevanz werden die Beschwerden nach ihrem Eingang gereiht und dem Entscheidungsgremium von der Geschäftsstelle zur Bearbeitung übergeben. Wesentlich dabei: Die Beschwerden werden gereiht nach ihrem Eingang zunächst hinsichtlich ihrer Relevanz und der Zuständigkeit durch den Österreichischen Werberat überprüft und erst bei vorliegender Relevanz und Zuständigkeit dem Entscheidungsgremium vorgelegt.
(4)
Bei vorliegender Zuständigkeit und Relevanz prüft die Geschäftsstelle die Vollständigkeit der Angaben. Die Geschäftsstelle ist zu diesem Zwecke berechtigt, die notwendigen Informationen einzuholen.

Artikel 7 Zurückweisung von Beschwerden ohne Verfahren

(1)
Die Geschäftsstelle des Österreichischen Werberates weist eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurück, wenn diese
(a)
nicht in ihre Zuständigkeit fällt, oder
(b)
zum Zeitpunkt der Anrufung des Österreichischen Werberates Gegenstand eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens, oder
(c)
ein bei ordentlichen Gerichten anhängiges Straf- und Zivilverfahren ist, oder eine strafrechtliche Verfolgung angestrebt wird.
(d)
Eine Beschwerde wird ebenso zurückgewiesen, wenn die für die weitere Bearbeitung erforderlichen Unterlagen seitens des/der Beschwerdeführers/in unvollständig und nach nochmaliger Nachfrage nicht eingebracht werden.

Artikel 8 Beschwerden betreffend das Werbeumfeld

(1)
Beschwerden über ein Werbeumfeld (zB Websites, Online-Plattformen) können im Rahmen einer Vorprüfung durch die Geschäftsstelle des Werberates behandelt werden.
(2)
Die Einschätzung erfolgt auf Basis des Art. 1.7 des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft und auf Basis der schlüssigen Sachverhaltsdarstellung durch den beschwerdeführenden Verband.
(3)
Wird die Beschwerde nach Ansicht der Geschäftsstelle als begründet eingestuft, fordert die Geschäftsstelle des Österreichischen Werberates den/die Auftraggeber/in der Werbemaßnahme und/oder die verantwortliche Agentur auf, innerhalb einer Frist von 3 Werktagen eine Stellungnahme zur Beschwerde abzugeben. Die Geschäftsstelle des Österreichischen Werberates hat den Inhaber des Werbeumfelds, soweit bekannt, zu unterrichten.
(4)
Erklärt sich der/die Auftraggeber/in und/oder die verantwortliche Agentur bereit, dass die Werbemaßnahme in dem beanstandetem Werbeumfeld nicht mehr fortgesetzt wird, ist der Beschwerdefall abzuschließen. Die Information an alle Beteiligten erfolgt gemäß Artikel 11.
(5)
Erklärt der/die Werbetreibende und/oder die verantwortliche Agentur, dass sie die Beschwerde gänzlich oder teilweise für unbegründet halten, und sie die Werbemaßnahme daher nicht einstellen werden, bzw. ist von den Genannten innerhalb einer Frist von 3 Werktagen keine Stellungnahme abgegeben worden, ist die Beschwerde unverzüglich an den "Kleinen Senat" (Artikel 9 (2)) weiterzuleiten und dieser zur Stellungnahme aufzufordern
(3 Werktage).
(6)
Der "Kleine Senat" kann nach Prüfung der Beschwerde und allfälligen Vorbringens der Werbungstreibenden oder des Werbeträgers auf Aufforderung zur Entfernung der Schaltung entscheiden.
(7)
Gegen die Aufforderung zur Entfernung kann der/die Auftraggeber/in der Werbemaßnahme und/oder die Agentur sowie der Betreiber des Werbeträgers gemäß Artikel 15 Einspruch erheben.

Artikel 9 Offensichtlich unbegründete Beschwerden

(1)
Beschwerden können im Rahmen einer Vorprüfung als offensichtlich unbegründet eingestuft werden. In diesem Fall wird die Beschwerde ohne weiteres Verfahren abgewiesen.
(2)
Zum Zwecke der Vorprüfung ist ein „Kleiner Senat“ eingerichtet. Es können zwei Gremien eingerichtet werden, wobei jedes Gremium aus jeweils periodisch wechselnden 10 Personen besteht (9 Vertreter/innen des Österreichischen Werberats bzw. jungen Werberats sowie einem Vorstandsmitglied des Trägervereins). Als Periode wird ein Jahr festgelegt.
(3)
Dem „Kleinen Senat“ werden seitens der Geschäftsstelle Beschwerden zu einer Vorabbeurteilung zugestellt, die nach Ansicht der Geschäftsstelle offensichtlich unbegründet sind. Die Einschätzung erfolgt auf Basis des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft. Im Falle der Einrichtung von zwei Gremien werden die zu behandelnden Fälle den Gremien abwechselnd zugeteilt.
(4)
Für eine endgültige Entscheidung eines Gremiums des „Kleinen Senats“ ist eine Rückmeldung von mindestens 2/3 seiner Mitglieder (7 von 10) erforderlich. Ein Gremium des "Kleinen Senat" trifft seine Entscheidungen mit einer 2/3 Mehrheit. Andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Österreichischen Werberat zu weiteren Behandlung zuzuleiten und gemäß Artikel 10ff durchzuführen.
(5)
Die Geschäftsstelle des Österreichischen Werberates hat den Vorstand des Trägervereins, den/die Beschwerdeführer/in, den/die Beschwerdegegner/in (Werbungstreibenden) und/oder die verantwortliche Agentur sowie den Werbeträger über die Angelegenheit zu unterrichten.
(6)
Gegen die Abweisung der Beschwerde kann der/die Beschwerdeführer/in nur unter ausdrücklichem Verweis auf einen bisher nicht beanstandeten Artikel des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft einen Einspruch erheben. In diesem Fall ist die Beschwerde erneut gemäß Artikel 9 zu prüfen.
(7)
Offensichtlich unbegründete Beschwerden, bei denen kein Verfahren eingeleitet wurde, gehen in die Statistik des Österreichischen Werberates ein.

Artikel 10 Nicht offenbar unbegründete Beschwerden - Stellungnahme der Betroffenen

(1)
Nach Eingang einer als nicht offenbar unbegründeten erkannten Beschwerde fordert die Geschäftsstelle des Österreichischen Werberates den/die Auftraggeber/in der Werbemaßnahme und/oder die verantwortliche Agentur auf, innerhalb einer Frist von 3 Werktagen eine Stellungnahme zur Beschwerde abzugeben.
(2)
Die Geschäftsstelle des Österreichischen Werberates kann das Medium, auf dessen Veröffentlichung sich die Beschwerde bezieht, über die Angelegenheit unterrichten.

Artikel 11 Erledigung durch Änderung der Werbemaßnahme

(1)
Erklärt sich der/die Auftraggeber/in und/oder die verantwortliche Agentur bereit, dass die beanstandete Werbemaßnahme geändert oder nicht mehr fortgesetzt wird, unterrichtet die Geschäftsstelle des Österreichischen Werberates den/die Beschwerdeführer/in sowie in Fällen des Artikels 10 Abs.2 den Werbeträger schriftlich darüber.
(2)
Die Geschäftsstelle des Österreichischen Werberates ist im Falle des Zutreffens von Artikel 11 Abs.1 berechtigt, ohne direkte Befassung des Österreichischen Werberates den gegenständlichen Beschwerdefall abzuschließen. Alle Mitglieder des Österreichischen Werberates sowie der Vorstand des Trägervereins sind davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Artikel 12 Vorlage beim Österreichischen Werberat

(1)
Erklärt der/die Werbungstreibende und/oder die verantwortliche Agentur, dass sie die Beschwerde gänzlich oder teilweise für unbegründet halten, und sie die Werbemaßnahme daher nicht ändern oder einstellen werden, bzw. ist von den Genannten innerhalb der vom Österreichischen Werberat gesetzten Frist (Artikel 10 Abs.1) keine Stellungnahme abgegeben worden, ist die Beschwerde unverzüglich an den Österreichischen Werberat weiterzuleiten und dieser zur Stellungnahme aufzufordern (3 Werktage).
(2)
Zu diesem Zwecke wird seitens der Geschäftsstelle die Beschwerde gemeinsam mit den beanstandeten Werbe-Sujets/Spots sowie der Stellungnahme des Unternehmens und gegebenenfalls der Expertisen des Lebensmittel-Fachbeirats und des Anti-Sexismus-Beirats des Österreichischen Werberates an das Entscheidungsgremium des Österreichischen Werberats gesendet. Die Informationen werden in das Online-Beurteilungs-Tool eingepflegt.
(3)
Die Mitglieder des Österreichischen Werberats werden aufgefordert, ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Werktagen über das Online-Beurteilungs-Tool an die Geschäftsstelle zu übermitteln.
(4)
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen (mindestens sechs Stimmen) der Mitglieder des Österreichischen Werberates. Dem/der Vorsitzenden des Österreichischen Werberates steht das Dirimierungsrecht zu.

Artikel 13 Entscheidung

(1)
Der Österreichische Werberat entscheidet grundsätzlich in drei Entscheidungskategorien:
1.
Kein Grund zum Einschreiten
2.
Sensibilisierung - Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen.
3.
Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel.
(2)
Die Beschlussfassung erfolgt auf Basis der gültigen abgegebenen Stimmen der Mitglieder nach folgender Stimmverteilung:
-
„Kein Einschreiten“, wenn mindestens 50 Prozent der abgegebenen Stimmen dafür stimmen,
-
„Aufforderung zum sofortigen Stopp“ nur, wenn mehr als 50 Prozent dafür stimmen (absolute Mehrheit – sprich 50 Prozent der abgegebenen Stimmen + 1),
-
in allen anderen Fällen tritt Kategorie zwei „Sensibilisierung“ in Kraft.
Dem/der Vorsitzenden des Österreichischen Werberates steht das Dirimierungsrecht zu.
(3)
Die Geschäftsstelle des Österreichischen Werberates sammelt die eingegangenen Stellungnahmen der einzelnen Werberäte/innen, wertet diese gemäß Artikel 13 Abs. 1ff aus und gelangt so zu einer Entscheidung.
(4)
Mitglieder des Werberates haben bei ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen:
a.
die gesetzlichen Vorschriften
b.
den Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft sowie die Geschäfts- und Verfahrensordnung des Werberates
c.
die Expertisen des Lebensmittel-Fachbeirats und des Anti-Sexismus-Beirats des Österreichischen Werberats
d.
die Verhaltensregeln für die Werbepraxis der Internationalen Handelskammer (ICC-Codes).

Artikel 14 Beanstandung - Stopp Entscheidung

(1)
Spricht der Österreichische Werberat eine Stopp-Entscheidung in Bezug auf eine Werbemaßnahme aus wird der/die Auftraggeber/in und/oder die Agentur schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt. Die Information über die Stopp-Entscheidung hat jedenfalls eine begründete Empfehlung der Geschäftsstelle, basierend auf dem Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, für künftiges Verhalten in Bezug auf die Gestaltung und Umsetzung von Werbemaßnahmen zu enthalten. Darüber hinaus wird der/die Auftraggeber/in und/oder die Agentur über die Veröffentlichung der Entscheidung informiert.
(2)
Gleichzeitig wird der/die Auftraggeber/in der Werbemaßnahme und/oder die Agentur schriftlich aufgefordert, die Werbemaßnahme sofort abzuändern oder einzustellen.
(3)
Die Abänderung der Werbemaßnahme muss seitens des/r Auftraggebers/in der Werbemaßnahme und/oder der Agentur innerhalb einer Frist von 14 Werktagen belegt werden. Die Unterlagen sind schriftlich (per E-Mail oder postalisch) an die Geschäftsstelle des Österreichischen Werberats zu übermitteln.
(4)
Die Geschäftsstelle des Österreichischen Werberates kann eine Fristverlängerung gewähren und eine nochmalige Aufforderung zur Dokumentation der Erfüllung der Stopp-Entscheidung an den/die Auftraggeber/in und/oder die Agentur aussprechen. Diese Aufforderung erfolgt schriftlich und muss innerhalb einer Frist von 6 Werktagen nachgekommen werden.
(5)
Der/die Beschwerdeführer/in sowie in den Fällen des Artikels 10 Abs.2 der Werbeträger werden von der Entscheidung des Werberates schriftlich in Kenntnis gesetzt.
(6)
Bei Stopp-Entscheidungen des Werberates liegt es an der Geschäftsstelle, nach Rücksprache mit dem Präsidenten oder einem der Vize-Präsidenten, zu entscheiden, ob damit ein etwaiges wirtschaftliches Risiko verbunden sein könnte. 
a)
Sollte die Geschäftsstelle kein Risiko vermuten, wird der Vorstand über die Stopp-Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
b)
Bei einem absehbaren Risiko wird der Vorstand wie folgt mit der Beschlussfassung befasst:  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse gemäß Vereinsstatuten § 9 (6) mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Dieser Beschluss ist ohne aufschiebende Wirkung. Andernfalls ist die Beschwerde neuerdings gemäß Artikel 12ff zu prüfen.

Artikel 15 Sanktionen

Entsprechend den Vorgaben des Ende 2020 novellierten KommAustria-Gesetzes, basierend auf der im Dezember 2018 in Kraft getretenen Neufassung der geltenden EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (EU-AVMD-RL), wird für die Durchsetzung bei Stopp-Entscheidungen ein abgestufter Sanktionskatalog mit Eskalationsstufen vorgesehen. Der Auftraggeber und/oder die Agentur werden im Vorfeld über die möglichen Sanktionen schriftlich informiert.
(1)
Wird der Aufforderung zur Abänderung bzw. Einstellung der Werbemaßnahme und der Übermittlung des erforderlichen Nachweises gemäß Artikel 14 (2), (3) und (4) nicht fristgerecht entsprochen, kann der Österreichische Werberat
a)
das Werberats-Qualitätssiegels (pro-Ethik-Siegel) aberkennen und den/die Auftraggeber/in und die Agentur für die neuerliche oder erstmalige Beantragung für ein Jahr sperren.
b)
öffentlich abmahnen: Mittels Pressemeldung an Fach- und Wirtschaftsmedien, Medienredaktionen von Publikumsmedien sowie ggf. Regionalmedien wird die Entscheidung kommuniziert.
(2)
Im Falle der Wiederholung eines gestoppten Sujets werden der/die Auftraggeber/in der Werbemaßnahme und/oder die Agentur schriftlich aufgefordert, die Werbemaßnahme innerhalb einer Frist von 2 Werktagen abzuändern oder einzustellen. Wird dieser Aufforderung zur Abänderung bzw. Einstellung der Werbemaßnahme nicht entsprochen, kann der Österreichische Werberat
a)
Sanktionen gemäß Artikel 15 (1) und (2) ausführen.
b)
Zusätzlich dazu können auch regionale Interessensvertretungen aus Werbung, Handel, Industrie und Gewerbe sowie Medien als Werbeträger und die entsprechenden Medienverbände informiert werden.
(3)
Im Falle der zweiten Wiederholung eines gestoppten Sujets werden der/die Auftraggeber/in der Werbemaßnahme und/oder die Agentur schriftlich aufgefordert, die Werbemaßnahme sofort abzuändern oder einzustellen (ohne weitere Fristsetzung). Wird dieser Aufforderung zur Abänderung bzw. Einstellung der Werbemaßnahme nicht entsprochen, kann der Österreichische Werberat
a)
Sanktionen gemäß Artikel 15 (1) und (2) ausführen.
b)
Weiters kann der Österreichische Werberat eine Pressemeldung in Abstimmung mit dem Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb verfassen und an Fach- und Wirtschaftsmedien, Medienredaktionen von Publikumsmedien sowie ggf. Regionalmedien versenden.
(4)
Im Falle einer zweiten Stopp-Entscheidung gegen ein Unternehmen (zu einer anderen Kampagne) wird gemäß Artikel 14 (1), (2), (3), (4) und (6) seitens der Geschäftsstelle vorgegangen. Wird der Aufforderung der Abänderung bzw. Einstellung der Werbemaßnahme und der Übermittlung des erforderlichen Nachweises gemäß Artikel 14 (2), (3) und (4) nicht fristgerecht entsprochen, kann der Österreichische Werberat
a)
Sanktionen gemäß Artikel 15 (1), (2) und (3) ausführen.
(5)
Dritte Stopp-Entscheidung gegen ein Unternehmen: Sollte zu Werbemaßnahmen eines Unternehmens innerhalb eines Jahres eine dritte Stopp-Entscheidung des Österreichischen Werberats ausgesprochen werden, ist wie folgt vorzugehen:
a)
Die Stopp-Entscheidung wird seitens der Geschäftsstelle gemäß Artikel 14 (1), (2), (3), (4) und (6) behandelt. Wird der Aufforderung der Abänderung bzw. Änderung der Werbemaßnahme nicht fristgerecht entsprochen wird entsprechend Artikel 15 (1), (2), (3) und (4) seitens der Geschäftsstelle vorgegangen.
b)
Weiters kann der Österreichische Werberat eine Pressemeldung in Abstimmung mit dem Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb mit der Annahme von „unlauteren Geschäftspraktiken“ verfassen und an Fach- und Wirtschaftsmedien, Medienredaktionen von Publikumsmedien sowie ggf. Regionalmedien versenden.

Artikel 16 Einspruch

(1)
Gegen die „Aufforderung zum Stopp“ gemäß Artikel 13 Abs.1 kann der/die Auftraggeber/in der Werbemaßnahme und/oder die Agentur Einspruch erheben (maximal 2 Werktage).
(2)
Die Aufforderung zum Stopp ist der einzige Grund für den Einspruch. Der Einspruch ist schriftlich unter Vorlage von zusätzlicher noch nicht dargebrachten Informationen (z.B. Marktforschungsdaten) an den Österreichischen Werberat zu richten.
(3)
Über den Einspruch entscheidet der Ethik-Senat der Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft. Die Beschlussfassung findet entsprechend der Geschäfts- und Verfahrensordnung des Ethik-Senats statt.

Artikel 17 Kommunikation der Entscheidung

(1)
Die Entscheidung des Österreichischen Werberats wird dem/der Beschwerdeführer/in sowie dem/der Auftraggeber/in der Werbemaßnahme und/oder der Agentur sowie in den Fällen des Artikels 8 dem Werbeträger übermittelt.
(2)
Darüber hinaus wird die Entscheidung auf der Homepage des Österreichischen Werberats unter http://www.werberat.at/ veröffentlicht.
(3)
Insbesondere können auch die Medien und die Öffentlichkeit von der Entscheidung des Österreichischen Werberates informiert werden. Bei Stopp-Entscheidungen erfolgt die Veröffentlichung gemäß Artikel 14 und 15.
(4)
Bei Unzuständigkeit des Österreichischen Werberats gemäß Art. 2 Abs. 4 kann der Präsident des Trägervereins eine Erklärung zum Anlassfall abgeben, die einen Hinweis auf die Unzuständigkeit zu enthalten hat und eine Distanzierung des Österreichischen Werberats von der Werbemaßnahme enthalten kann. Die Distanzierung ist unter Berücksichtigung der Unzuständigkeit so zu formulieren, dass sie nicht als Verurteilung der den Anlassfall bildenden Werbemaßnahme durch den Österreichischen Werberat verstanden werden kann.