Statuten des Vereines
Verein Gesellschaft zur Selbstkontrolle
der Werbewirtschaft
Wiedner Hauptstraße 57 / III, 1040 Wien
ZVR Zahl: 693792629
Tel: +43 (0) 5 90 900 - 3577
Fax: +43 (0) 5 90 900 - 285
E-Mail: office@werberat.at
Stand: Jänner 2019
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§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen
„Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das
gesamte Gebiet der Republik
Österreich.
§ 2 Ziele des Vereins
Ziel des Vereins ist die Organisation der Selbstregulierung der werblichen Wirtschaft in
Österreich zur Gewährleistung einer sich selbst über die gesetzlichen Vorgaben hinaus im
Hinblick auf die Wahrung ethischer und moralischer Grundsätze und insbesondere auch zum
Schutz der Konsumenten vor Missbrauch in der Werbung und zur Förderung der Ethik in der
Wirtschaft im Allgemeinen regulierenden, jedoch zugleich dem Bekenntnis zum Wettbewerb
und zur freien Meinungsäußerung verpflichteten werblichen Wirtschaft. Diesem
übergeordnetem Ziel dienen die folgenden weiteren Ziele des Vereins:
(a) die Stärkung der Akzeptanz der Selbstregulierung der werblichen Wirtschaft in Österreich durch eine
vertrauensvolle und akzeptierte Selbstregulierungsinstitution für die werbliche Wirtschaft in Österreich
auf nationaler und internationaler Ebene,
(b) die Schaffung einer exekutiven Selbstkontrolle in Form des unabhängigen Beurteilungsorgans „Österreichischer
Werberat“ sowie durch zweckentsprechende, interessenspolitisch ausgewogene Mitgliederstruktur dieses
Organs,
(c) die Schaffung einer Beschwerdemöglichkeit für Konsumenten,
(d) die Weiterentwicklung der Selbstregulierung nach ethischen und moralischen Kriterien,
(e) die Förderung des Ansehens der Werbung in Österreich,
(f) der Schutz der Freiheit der gesetzeskonformen, nicht anstößigen und redlichen Werbung,
(g) die Förderung der Kommunikation in wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen und
(h) die Verhinderung von staatlichen Werbebeschränkungen und das in enger Zusammenarbeit und in Abstimmung
mit den betroffenen Unternehmensvertretungen und wichtigen Kommunikationsverbänden Österreichs sowie im
Dialog mit Interessenvertretern.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
• die Errichtung einer Plattform für die Einbringung von Beschwerden, die Organisation eines unabhängigen
Werberats-Beschwerde-Prozesses sowie die Kommunikation mittels Website, Presseaussendungen, Intranet
und ähnlichem, insbesondere der Beurteilungs-Ergebnisse, innerhalb der Mitglieder des Vereins sowie an die
Öffentlichkeit und
• der Informations- und Erfahrungsaustausch der Mitglieder und die Abhaltung von Informationsveranstaltungen
zum Aufbau von Sensibilität für das in § 2 definierte übergeordnete Vereinsziel, u.a. durch Vermittlung der Inhalte
des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft und der Entscheidungspraxis des Werberates.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
• Mitgliedsbeiträge,
• Beitrittsgebühren,
• außerordentliche Mitgliedsbeiträge in Geld- oder Sachleistungen,
• Erträge aus Veranstaltungen,
• Erträge aus Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen; und
• Projekte & Services.
(4) Bei Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf Teile des
Vereinsvermögens oder auf
Rückgewähr irgendwelcher an den Verein geleisteter
Zuwendungen. Das gilt auch bei Auflösung des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
• ordentliche Mitglieder,
• fördernde Mitglieder und
• Ehrenmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind juristische Personen (insbesondere Interessenvertretungen).
(3) Fördernde Mitglieder sind physische und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die sich zur
Bezahlung des von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages für fördernde Mitglieder verpflichten
und die sich anlässlich ihres Aufnahmeersuchens bereit erklären, die Bestrebungen des Vereins in geeigneter
Weise zu fördern.
Es gibt zwei Kategorien fördernder Mitglieder:
a. fördernde Mitglieder, insbesondere für Werbetreibende, Institutionen, Medien und Agenturen; und
b. Gold-Sponsoren, insbesondere für Interessenvertretungen als Alternative zu ordentlichen Mitgliedern.
(4) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet
aufgrund von schriftlichen
Aufnahmeersuchen vorläufig der Vorstand. Über ihre
endgültige Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.
(5) Ehrenmitglieder sind physische Personen, die in der Werbebranche und der
Medienöffentlichkeit über einen
untadeligen Ruf verfügen und sich durch besondere
Verdienste auszeichnen. Ehrenmitglieder werden auf Antrag
des Vorstandes durch
die Generalversammlung ernannt.
(6) Die Aufnahme bzw. die Ernennung von Mitgliedern kann vom Vorstand und von der
Generalversammlung ohne
Angaben von Gründen abgelehnt werden. Gegen die
Ablehnung einer vorläufigen Aufnahme ist binnen 14 Tagen
die Berufung an die
Generalversammlung zulässig. Diese entscheidet mit ¾ -Mehrheit.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht,
(a) an der Generalversammlung teilzunehmen,
(b) vom Vorstand in der Generalversammlung über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins samt
geprüftem Rechnungsabschluss informiert zu werden,
(c) Anträge an die Generalversammlung zu stellen,
(d) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
(e) laufend über nationale und internationale Entwicklungen im Zusammenhang mit den Vereinszielen (§ 2)
informiert zu werden.
(2) Alle Mitglieder und Organmitglieder sind verpflichtet,
(a) die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten,
(b) alles zu vermeiden, was dem Ansehen, den Zielen und Zwecken des Vereins schaden könnte, und
(c) über alle Vereinsinterna, insb. interne Diskussionsprozesse im Österreichischen Werberat, jedenfalls
gegenüber Dritten die Verschwiegenheit zu wahren (allenfalls erforderliche Berichte innerhalb der Mitglieder-
Organisation fallen nicht unter die Verschwiegenheitspflicht).
(3) Ordentliche Mitglieder haben das Recht,
(a) ihr aktives und passives Wahlrecht sowie ihr Stimmrecht in der Generalversammlung auszuüben,
(b) Wahlvorschläge für Mitglieder des Vorstandes einzubringen und
(c) Anträge an den Vorstand zu stellen.
(4) Ordentliche Mitglieder haben die Pflicht,
(a) im Sinne des § 2 der Statuten zu wirken,
(b) die Idee der Selbstregulierung durch eine freiwillige Selbstbeschränkung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu
forcieren,
(c) die Idee der Selbstregulierung an ihnen nahestehende Unternehmungen oder Organisationen weiterzutragen,
(d) die Anwerbung fördernder Mitglieder zu unterstützen und
(e) die Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren pünktlich zu bezahlen bzw. die von der Generalversammlung
beschlossenen Sachleistungen zu erbringen.
(5) Für die Dauer des Bestehens von Mitgliedsbeitrags- und Beitrittsgebühren-
Rückständen bzw. der Nichterbringung
beschlossener Sachleistungen ruhen ab
Zugang der Mahnung das aktive und passive Wahlrecht sowie das
Stimmrecht der
ordentlichen Mitglieder in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Fördernde Mitglieder haben das Recht,
(a) in beratender Funktion an der Generalversammlung teilzunehmen; und
(b) Wahlvorschläge für die Mitglieder des Österreichischen Werberates einzubringen.
(7) Fördernde Mitglieder haben die Pflicht,
(a) im Sinne des § 2 der Statuten zu wirken,
(b) die Idee der Selbstregulierung durch eine freiwillige Selbstbeschränkung mitzutragen, und
(c) die Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren pünktlich zu bezahlen.
(8) Für die Dauer des Bestehens von Mitgliedsbeitrags- und Beitritts-Rückständen ruhen
ab Zugang der Mahnung alle
Rechte der fördernden Mitglieder.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
(a) Tod bei physischen Personen,
(b) den Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen und Personengesellschaften,
(c) Austritt des Mitglieds, sowie
(d) Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem
Vorstand unter Einhaltung einer
sechsmonatigen Kündigungsfrist mittels
eingeschriebenen Briefes mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung
verspätet, so ist sie
erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der
Postaufgabe maßgebend.
(3) Die Generalversammlung kann ein Mitglied ausschließen. Der Ausschluss ist nur aus
wichtigem Grund zulässig,
insbesondere bei grober Verletzung von Mitgliedspflichten,
schwerwiegenden Verstößen gegen die Statuten oder
die Interessen des Vereins,
wegen unehrenhaften Verhaltens oder Verletzung der Verschwiegenheitspflicht. Die
Generalversammlung kann ein Mitglied streichen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter
Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs
Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder
dauerhaft Sachleistungen zu
erbringen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereines sind:
(a) Generalversammlung,
(b) Vorstand,
(c) Österreichische Werberat,
(d) Ethik-Senat,
(e) Rechnungsprüfer und
(f) Schiedsgericht.
(2) Jedes Organ kann sich für seinen Wirkungsbereich im Rahmen der Statuten und
Generalversammlungsbeschlüsse
eine Geschäftsordnung geben. Diese ist – ebenso
wie jede Änderung derselben – durch das Organ vor
Inkrafttreten der
Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 8 Generalversammlung
(1) Aufgaben der Generalversammlung: Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Aufgaben der Generalversammlung sind:
(a) Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(b) Entlastung des Vorstands;
(c) Beschlussfassung über den Voranschlag;
(d) Festsetzung der Betriebsgebühren; Mitgliedsbeiträge und Sachleistungen;
(e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern;
(f) Ernennung und Ausschluss von Ehrenmitgliedern;
(g) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
(h) Bestätigung kooptierter Vorstandsmitglieder, nachbetrauter und namhaft gemachter Vertreter;
(i) Bestellung und vorzeitige Abberufung der Mitglieder des Österreichischen Werberates und nachbetrauter
Mitglieder;
(j) Bestellung und vorzeitige Abberufung der Mitglieder des Ethiksenats;
(k) Änderung der Statuten des Vereins;
(l) Genehmigung von Kodexänderungen;
(m) Auflösung des Vereins
(2) Beschlussfassung: Die Generalsversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Vertreter der ordentlichen
Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zum festgesetzten Termin nicht beschlussfähig, so findet
sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen statt.
Beschlüsse der Generalversammlung (einschließlich Wahlen) erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Abweichende Beschlusserfordernisse:
(a) Beschlüsse gemäß Abs. 1 lit. e, g, h, i, j, k, l und m dürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen;
(b) die Behandlung von Verhandlungsgegenständen, die nicht auf die Tagesordnung gesetzt wurden, bedarf einer
Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen;
(c) Beschlüsse der Generalversammlung können im Umlaufwege (mittels E-Mail) gefasst werden, bedürfen in
diesem Fall jedoch der Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen und sind im Protokoll der nächsten Sitzung
der Generalversammlung anzuführen. Beschlüsse zu Angelegenheiten gemäß Abs. 1 lit. b und c dürfen nicht im
Wege eines Umlaufbeschlusses gefasst werden.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Es wird durch einen ausdrücklich entsandten und schriftlich
bevollmächtigten Vertreter vertreten. Die schriftliche Vollmacht hat jedenfalls auch auf die Ausübung des
Stimmrechts zu lauten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied ist im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung zulässig. Es darf jedoch jedes ordentliche Mitglied maximal ein weiteres Stimmrecht
übertragen bekommen.
(3) Einberufung: Eine ordentliche Generalversammlung hat mindestens einmal im Kalenderjahr stattzufinden. Eine
außerordentliche Generalversammlung hat auf Verlangen des Präsidenten, des Vorstands oder einer ordentlichen
Generalversammlung, der Rechnungsprüfer oder mindestens 1/10 der Mitglieder längstens innerhalb von vier
Wochen ab dem Einlangen des entsprechenden
Verlangens stattzufinden. Sowohl zu ordentlichen als auch zu
außerordentlichen Generalversammlungen sind
alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich
(per Brief, Fax
oder E-Mail an die vom Mitglied dem Verein zuletzt bekanntgegebene Adresse bzw.
Telefon-
nummer) unter Angabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes sowie der
vorläufigen Tagesordnung einzuladen.
Zuständig für die Einberufung einer
Generalversammlung ist der Präsident sowie in den dafür vorgesehenen Fällen
ein Rechnungsprüfer.
(4) Änderung und Ergänzung der Tagesordnung: Anträge und zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind
spätestens eine Woche (einlangend) vor dem Termin der einberufenen
Generalversammlung schriftlich (im Sinne des Abs. 3) beim Vorstand einzubringen. Die endgültige Tagesordnung ist spätestens drei Arbeitstage (einlangend) vor der
Generalversammlung bekannt zu geben.
(5) Vorsitz und Protokoll: Den Vorsitz in der Generalversammlung hat der Präsident zu führen, im Fall seiner Verhinderung ein stimmberechtigter Vize-Präsident, sodann der älteste zur
Teilnahme berechtigte anwesende Vertreter eines ordentlichen Mitglieds. Über die Anträge, Wahlen, Beschlüsse und Gang der Verhandlungen der Generalversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Aufgabe obliegt dem Schriftführer.
§ 9 Vorstand
(1) Aufgaben des Vorstands: Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und entscheidet über alle Vereinsangelegen-
heiten, soweit diese Aufgabe nach den Statuten nicht anderen Organen vorbehalten ist. Darüber hinaus überwacht
er die Einhaltung der Statuten und der Geschäftsordnungen. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereins-
gesetzes 2002. In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere:
(a) Organisation und Durchführung der zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Maßnahmen,
(b) Verwaltung des Vereinsvermögens,
(c) Beschluss über die vorläufige Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder ( ¾ -Mehrheit)
(d) Feststellung des Bestehens von Mitgliedsbeitrags- und Beitrittsgebührenrückständen und der Nichterbringung
von Sachleistungen,
(e) Vorbereitung von Generalversammlungen,
(f) Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,
(g) Erstellung des Voranschlags (Budget),
(h) Erstellung des jährlichen Geschäftsberichts über die Tätigkeit des Vereins,
(i) Bestellung und Kontrolle des Geschäftsführers,
(j) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins,
(k) Durchführung von Beschlüssen der Generalversammlung,
(l) die Beschlussfassung über die Geschäfts- und Verfahrensordnung zur Behandlung von Beschwerden über
Werbemaßnahmen des Österreichischen Werberates, mit Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zudem ist die Genehmigung mit ¾ -Mehrheit durch die nächste Generalversammlung einzuholen.
(2) Zusammensetzung: Der Vorstand des Vereins besteht aus sechs bis zwanzig Mitgliedern und zwar aus
(a) einem Vorsitzenden (Präsident),
(b) maximal drei Stellvertretern (Vize-Präsidenten),
(c) einem Schriftführer,
(d) einem Kassier und
(e) bis zu 14 weiteren Vorstandsmitgliedern.
(3) Persönliche Voraussetzungen der Vorstandsmitgliedschaft: Mitglieder des Vorstands dürfen nur physische
Personen sein, die
(a) von den ordentlichen Mitgliedern als deren Vertreter im Vorstand des Vereins namhaft gemacht wurden, wobei
der entsandte Vertreter in der entsendenden juristischen Person eine Organfunktion inne haben oder in einem
Beschäftigungsverhältnis zu dieser stehen muss, oder
(b) - ohne von ordentlichen Mitgliedern des Vereins entsandt worden zu sein – als
Vertreter der österreichischen
Werbewirtschaft in europäischen oder internationalen Selbstregulierungsgremien der Werbewirtschaft
(insbesondere European Advertising Standards Alliance, European Group of Television Advertising, Federation
of European Direct Marketing, Advertising Information Group) eine Funktion ausüben oder sonst in der
Öffentlichkeit und/oder im wissenschaftlichen Bereich und/oder auf dem Gebiet der Werbewirtschaft eine
hervorragende Position einnehmen; oder
(c) gemäß Abs. 3 in den Vorstand kooptiert wurden;
(4) Kooptierung: Über Kooptierungen entscheidet der Vorstand mit Einstimmigkeit. Kooptierungen bedürfen der
nachträglichen Bestätigung der Generalversammlung (§ 8.1.h). Die Gesamtanzahl der Vorstandsmitglieder darf
auch in diesem Fall die in Abs. 1 festgelegte Höchstzahl nicht überschreiten. Die Funktionsperiode der kooptierten
Vorstandsmitglieder endet jedenfalls mit den Neuwahlen. Kooptierungen sind in folgenden Fällen vorgesehen:
(a) Die entsendenden ordentlichen Mitglieder haben im Falle, dass der von ihnen entsandte Vertreter nicht mehr
in einem Organ- oder Beschäftigungsverhältnis zu ihnen steht, binnen 14 Tagen einen neuen Vertreter
zur Kooptierung in den Vorstand namhaft zu machen;
(b) Der Vorstand kann den Vorsitzenden eines gemäß § 10 eingerichteten Arbeits- oder Expertengremiums in den
Vorstand kooptieren.
(5) Dauer des Vorstandsmandats: Die Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung in einem
einheitlichen Wahlgang auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der zur Wahl
stehende einheitliche Wahlvorschlag hat de gesamten zur Wahl stehenden
Vorstand zu umfassen. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich
auszuüben. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können jederzeit von der Generalversammlung abberufen
werden, wenn gleichzeitig eine Neuwahl für die vakante Funktion vorgenommen wird. Scheidet aus dem Vorstand während der Funktionsperiode der Präsident, ein Vize-Präsidenten, der Schriftführer oder der Kassier aus, hat der Vorstand
das Recht, an dessen Stelle einstimmig ein anderes wählbares Mitglied mit der frei gewordenen Funktion zu betrauen, dazu
ist die Genehmigung der Generalversammlung einzuholen. Die Funktionsperiode dieses nachgewählten Vorstandsmitglieds
endet jedenfalls mit der Neuwahl des gesamten Vorstands. Scheidet der gesamte Vorstand aus, ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, binnen 14 Tagen eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Bis zur erfolgten Neuwahl besorgt der Geschäftsführer die laufenden Geschäfte des Vereins.
(6) Einberufung und Beschlussfassung: Der Vorstand ist vom Präsidenten schriftlich zwei Wochen vor Termin einzuberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen worden sind
und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Das Stimmrecht kommt allen Mitgliedern des Vorstands zu. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einer Mehrheit von
2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Präsident kann die Beschlussfassung auf schriftlichem Weg (Umlaufweg)
vorschlagen;
dieser Vorschlag gilt als genehmigt, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem
Verfahren innerhalb einer festzusetzenden Frist von mindestens
2 Werktagen widerspricht. Ist Gefahr in Verzug ist der Vorstand berechtigt Beschlüsse zu fassen, die in die Kompetenz der Generalversammlung
fallen. Die Beschlüsse müssen einstimmig gefasst werden. Es ist jedenfalls die nachträgliche Genehmigung durch die nächste
Generalversammlung einzuholen.
(7) Leitung: Die Leitung des Vorstandes obliegt dem Präsidenten. Der Präsident wir im Falle seiner Verhinderung oder seines Rücktritts von einem stimmberechtigten Vize-Präsidenten, im Falle der Verhinderung oder des Rücktritts aller stimmberechtigten Vize-Präsidenten
von dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied vertreten.
(8) Besondere Obliegenheiten: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder sind:
(a) Die Vertretung des Vereins nach außen obliegt dem Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung einem stimmberechtigten Vize-Präsidenten, und einem zweiten stimmberechtigten Vorstandsmitglied. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, sofern in den Statuten nicht anders geregelt, sind nur rechtswirksam, wenn sie vom Präsidenten und einem zweiten stimmberechtigten Vorstandsmitglied unterschrieben werden. Der Präsident ist verantwortlich für die Vollziehung der Beschlüsse des Vorstandes.
(b) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Insbesondere obliegt ihm die Führung der Niederschriften der Generalversammlung sowie der Sitzungen des Vorstandes.
(c) Dem Kassier obliegt die finanzielle Gebarung des Vereins. Insbesondere ist er für die Erstellung des Finanzplans, der Gewinn- und Verlust- Rechnung und der steuerlichen Dokumente zuständig sowie für die Verwaltung der Vereinsgelder über das Vereinskonto und die Anlage der Vereinsrücklagen.
§ 10 Arbeitsgruppen und Expertengremien
(1) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen und Expertengremien einrichten und für diese Gruppen und ihre Beschickung Richtlinien und Geschäftsordnungen erlassen.
(2) Der Vorstand hat folgende Gruppen einzurichten und deren Beschickung und Arbeitsweise mittels Richtlinien und/oder Geschäftsordnung näher zu regeln:
a) Gruppe der jungen Werberäte; die Gruppe der jungen Werberäte soll als Repräsentant der jungen Generation fungieren; zu diesem Zwecke ist ein automatisches Ausscheiden aus dieser Gruppe mit Vollendung des 29. Lebensjahres vorzusehen. Ein/e Vertreter/in soll als Mitglied des kleinen Senats im Beurteilungsprozess eingebunden werden. Die Mitglieder des Kleinen Senats wechseln, entsprechend der Verfahrensordnung periodisch.
b) Bundesländer-Expertengremium: Dem Bundesländer-Expertengremium sollen bis zu neuen von den Goldsponsoren-Fachgruppen entsandte Experten angehören.
§ 11 Österreichischer Werberat
(1) Aufgabe: Der Österreichische Werberat übt als unabhängiges Entscheidungs-Organ die
Selbstkontrolle der Österreichischen Werbewirtschaft aus. Er hat seine Tätigkeit frei von Weisungen zu besorgen.
Seine Entscheidungs-grundlage ist der Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft in seiner jeweils geltenden Fassung.
(2) Persönliche Voraussetzungen: Mitglieder des Österreichischen Werberates können nur physische Personen sein,
sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Vorstandsmitglieder, Ehrenmitglieder
und in die Generalversammlung entsandte Vertreter aller Mitglieder dürfen
nicht Mitglieder des Österreichischen Werberates sein. Alle Rechte und Pflichten der Werberats-Mitglieder sind rein persönlich.
(3) Vorschlagsliste: Die Mitglieder des Österreichischen Werberates werden auf Basis einer Vorschlagsliste ernannt. Die Vorschlagsliste wird wie folgt erstellt:
(a) Jeder Goldsponsor nominiert zwei Personen für die Vorschlagsliste;
(b) Jedes Trägervereinsmitglied nominiert 12 Personen für die Vorschlagsliste;
(c) Jedes fördernde Mitglied nominiert 2 Personen für die Vorschlagsliste.
Bei der Erstellung der Vorschlagsliste haben die genannten Vorschlagsberechtigten durch Abstimmung untereinander ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertretern der Gruppen (i) Agenturen, (ii) Medien, und (iii) Auftraggebern zu achten.
Vertreter der Gruppe (iv) "Übergreifende Organisationen" sind im Sinne einer ausgewogenen Zusammensetzung des Gesamtgremiums zu berücksichtigen. Darüber hinaus muss auf die geschlechtergerechte Ausgewogenheit geachtet werden. Die Koordination dieser Abstimmung obliegt dem/der Geschäftsführer/in des Vereins.
(4) Ernennung: Die Beschlussfassung über die Vorschlagsliste obliegt der Generalversammlung (§8.1.i). Aus der Vorschlagsliste ernennt die Generalversammlung in einer einheitlichen Beschlussfassung die Werberäte unter Berücksichtigung der gemäß Abs. 3 anzustrebenden Ausgewogenheitsziele; unter Berücksichtigung der Mehrheitserfordernisse gem. § 8.1.i kann die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands unabhängig von der Vorschlagsliste bis zu 50 weitere Werberäte ernennen, welche nicht auf der Vorschlagsliste der Vorschlagsberechtigten gem. Abs. 3 berücksichtigt sind.
(5) Funktionsperiode: Die Funktionsperiode beträgt drei Jahre. Sie beginnt kollektiv für alle Werberäte ab der Beschlussfassung über die Vorschlagsliste durch die Generalversammlung. Die Wiederwahl eines Mitgliedes ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Österreichischen Werberates während der
Funktionsperiode aus, hat der Vorstand das Recht, an dessen Stelle eine andere wählbare Person mit der frei gewordenen Funktion zu betrauen. Die
Funktionsperiode des nachbestellten Mitglieds beginnt mit der vorläufigen
Genehmigung durch den Vorstand. Zudem ist die Genehmigung der Generalversammlung (§ 8.1.i) einzuholen. Die Funktionsperiode des
nachbestellten Mitglieds endet zeitgleich mit der Funktionsperiode der übrigen Werberäte.
(6) Werberäte-Versammlung: Der Österreichische Werberat hat mindestens einmal pro Kalenderjahr eine Werberäte-Versammlung abzuhalten. Der Vorstand lädt zur konstituierenden Sitzung
ein. Der Präsident lädt zu allen weiteren Werberäte-Versammlungen ein. Jedes Mitglied
des Österreichischen Werberates hat ein persönliches Stimmrecht bei Anwesenheit
in der Werberäte-Versammlung. Den Vorsitz führt der Präsident sinngemäß den
Statuten, sofern in der Geschäftsordnung nicht anders geregelt.
(7) Entscheidungen: Der Österreichische Werberat trifft seine Entscheidungen im Beurteilungsprozess mit
den in der Verfahrensordnung festgelegten Mehrheiten.
(8) Unabhängigkeit: Die Mitglieder des Österreichischen Werberates haben sich durch Unterzeichnung
eines Ehrenkodex zur Neutralität und Unabhängigkeit in ihrer Entscheidungsfindung
zu verpflichten. Darüber hinaus verpflichten sich Mitglieder des Österreichischen
Werberates zur Stimmenthaltung bei eigener Betroffenheit und Konkurrenz-Klausel,
das heißt, es darf im Falle der Beschwerde gegen eine Kampagne des eigenen
Unternehmens oder eines Konkurrenzunternehmens nicht geurteilt werden.
§ 12 Ethik-Senat
(1) Der Ethik-Senat ist als unabhängiger Berufungs-Senat zur Überprüfung der Urteils-Sprüche des Österreichischen Werberates berufen.
(2) Mitglieder des Ethik-Senats können Ehrenmitglieder und vereinsfremde, physische
Personen sein, die die persönlichen Voraussetzungen für eine Ehrenmitgliedschaft
erfüllen. Die Nominierung als Mitglied des Ethik-Senats erfolgt auf Antrag des
Vorstandes. Die Mitglieder des Ethik-Senats werden von der Generalversammlung
auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Funktionsperiode der Mitglieder des
Ethik-Senats beginnt kollektiv ab der Wahl durch die Generalversammlung. Eine
Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Ethik-Senat besteht aus bis zu sechs Mitgliedern. Der Präsident hat das Recht,
an den Sitzungen des Ethik-Senats mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Der Ethik-Senat hat über Anrufung des betroffenen Unternehmens tätig zu werden,
wenn der Österreichische Werberat dieses zuvor zur Einstellung einer Werbung
aufgefordert hat. Der Ethik-Senat trifft seine Entscheidungen mit 2/3-Mehrheit.
(5) Mitglieder des Ethik-Senats haben die Pflicht,
• im Sinne des § 2 sowie des § 5 (Abs. 2) der Statuten zu wirken,
• den Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft einzuhalten, und
• die Idee der Selbstregulierung durch eine freiwillige Selbstbeschränkung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu
forcieren.
§ 13 Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer sind von der Generalversammlung auf die Dauer von
längstens drei Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Als Rechnungsprüfer können sowohl natürliche als auch juristische Personen gewählt
werden, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Rechnungsprüfer dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(3) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung
der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat
den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und
der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 14 Geschäftsführer/in
(1) Der /die Geschäftsführer/in
(a) hat den Vorstand unter dessen Verantwortung bei dessen Tätigkeit für den Verein zu unterstützen,
(b) kann von einzelnen Vorstandsmitgliedern unter deren Verantwortung mit der Besorgung der diesen
obliegenden Aufgaben betraut werden,
(c) kann vom Vorstand mit der Vertretung des Vereines nach außen in bestimmten Angelegenheiten
bevollmächtigt werden,
(d) hat den gesamten Bürobetrieb und die laufenden Geschäfte des Vereins zu besorgen
(e) und hat das Recht in der Generalversammlung und an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
(2) Die Geschäftsordnung hat die Aufgaben des/der Geschäftsführers/in festzulegen.
(3) Der/die Geschäftsführer/in ist gemeinsam mit einem stimmberechtigten
Vorstandsmitglied für laufende Geschäfte zeichnungsberechtigt bei Rechnungen bis zu einer Höhe von Euro 3.500,--, wobei die Gesamtsumme der so gezeichneten Rechnungen monatlich Euro 15.000,-- nicht übersteigen darf. Rechnungen ab einem Betrag von Euro 3.500,-- bis zu Euro 15.000,-- müssen von zwei stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern gezeichnet werden. Ab einem Rechnungsbetrag in der Höhe von Euro 15.000,-- muss ein Vorstandsbeschluss gemäß § 9 (6) eingeholt werden aufgrund dessen die Rechnungen von zwei stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern zu zeichnen sind. Alle Beträge verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
§ 15 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht gem. §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei physischen Personen zusammen. Es wird gebildet, indem jeder der Streitteile innerhalb von acht
Tagen dem Vorstand einen Schiedsrichter namhaft macht. Mehrere Streitgenossen
haben gemeinsam ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen. Die beiden
Schiedsrichter haben einvernehmlich innerhalb von weiteren acht Tagen ein drittes
Mitglied des Schiedsgerichts als Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu bestellen.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Anhörung aller Streitparteien und
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die über die freiwillige Auflösung beschließende Generalversammlung hat auch,
sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation und die Bestellung
eines Liquidators zu beschließen.
(2) Das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen ist für
gemeinnützige, karitative Zwecke zu verwenden. Es ist vorzugsweise an eine als
gemeinnützig anerkannte Organisation zu übertragen, die gleiche oder ähnliche
Zwecke wie der Verein verfolgt.