Werberat justiert Verfahrensordnung nach und beschließt kommunikative Maßnahmen
Wien, 9.4.2015 – Im Rahmen der Generalversammlung des Österreichischen Werberats (ÖWR) Ende Jänner 2015 wurde eine Änderung der Verfahrensordnung betreffend der Zuständigkeit von Werbemaßnahmen im Bereich Kunst - und Kulturwerbung beschlossen. Demnach ist die Zuständigkeit des Werberats dann gegeben, wenn Kunst für Wirtschaftswerbung verwendet wird. Wenn sich eine Werbemaßnahme ausschließlich auf Kunst und Kultur bezieht ist der ÖWR auch weiterhin nicht zuständig.
„Die Freiheit der Kunst bleibt unangetastet“, präzisiert ÖWR-Präsident Michael Straberger. „Demnach fällt die Bewerbung einer Kunstausstellung, einer Kulturveranstaltung (z. B. Vernissage), bei der ein Kunstwerk des Künstlers, der selbst ausstellt oder ausgestellt wird, zur Darstellung am Werbesujet verwendet wird, auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit des Werberates.“
Wird hingegen mit einem Sujet aus dem Bereich Kunst für Produkte, Dienstleistungen, Unternehmen oder Veranstaltungen geworben, die nicht ausschließlich dem Bereich Kunst zuzuordnen sind, dann fällt die Werbemaßnahme künftig in die Zuständigkeit des Österreichischen Werberates.
Die Änderungen werden in Artikel 2 (4) der Verfahrensordnung wie folgt dargestellt:
„(4) Der Österreichische Werberat ist nicht zuständig
a) für parteipolitische und wahlpolitische Werbung;
b) für Veröffentlichungen, die allein Kunst und Kultur bewerben, soweit weder unmittelbar noch mittelbar nicht ausschließlich diesem Bereich zuzuordnende Waren, Dienstleistungen, Unternehmen oder Veranstaltungen beworben werden; sowie
c) für Werbung von und für Non-Profit-Organisationen (unter Beachtung von lit.b)“.
„Mit der Ergänzung um Unternehmen und Veranstaltungen wird verdeutlicht, dass werbende Hinweise auf kommerzielle Unternehmen und Produkte – sprich Sponsorhinweise – genügen um die Zuständigkeit des Werberats zu begründen“, erklärt Michael Straberger.
Anlassfall der Änderung der Verfahrensordnung ist der Fall „LaChapelle“ (Kunstwerbung für Kunstausstellung und mittelbar auch für den Life Ball, eine nicht ausschließlich dem Bereich Kunst und Kultur zuzuordnende Vergnügungsveranstaltung). Es soll künftig die Zuständigkeit des Österreichischen Werberats gegeben sein, wenn ein auf Werbeplakaten verbreitetes Kunstwerk nicht nur der Bewerbung einer Kunstausstellung sondern (auch) der Bewerbung einer solchen Veranstaltung dient.
Kommunikation von Entscheidungen
Darüber hinaus wurde die Verfahrensordnung des ÖWR durch die Möglichkeit zur distanzierenden Stellungnahme bei Unzuständigkeit ergänzt.
NEU: Artikel 16 Absatz 4 der Verfahrensordnung des Österreichischen Werberates:
„(4) Bei Unzuständigkeit des Österreichischen Werberats gemäß Art. 2 Abs. 4 lit. b kann der Sprecher des Österreichischen Werberats nach Einholung der Zustimmung des Präsidenten des Trägervereins eine Erklärung zum Anlassfall abgeben, die einen Hinweis auf die Unzuständigkeit zu enthalten hat und eine Distanzierung des Österreichischen Werberats von der Werbemaßnahme enthalten kann.
Die Distanzierung ist unter Berücksichtigung der Unzuständigkeit so zu formulieren, dass sie nicht als Verurteilung der den Anlassfall bildenden Werbemaßnahme durch den Österreichischen Werberat verstanden werden kann.“
„Auch hier gilt: Die Freiheit der Kunst muss und wird bewahrt bleiben“, so Michael Straberger. „Wir wollen und werden auch künftig nicht über Kunst- und Kulturwerbung entscheiden“. Aber: „Wird Kunst für wirtschaftliche Zwecke verwendet – um nicht zu sagen ‚missbraucht‘ - dann können wir ab sofort reagieren.“
Die öffentliche Distanzierung zu Werbemaßnahmen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Werberats fallen, ist ein wichtiges Kommunikationsmittel, um sich äußern zu können. In der Vergangenheit wurde eine Unzuständigkeit oftmals als Identifikation des Werberats mit einer Werbemaßnahme interpretiert.
Die Änderung der Verfahrensordnung wurde mit Ende Jänner 2015 beschlossen.
Pressekontakt:
Mag.a Andrea Stoidl
Österreichischer Werberat
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