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VERFAHRENSORDNUNG

Stand: Februar 2022

Geschäftsstelle:
Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft
Wiedner Hauptstraße 57/III/6
A-1040 Wien

Tel: +43 (0) 664 543 0136
Office-E-Mail: office@werberat.at
Beschwerde-E-Mail: beschwerde@werberat.at
Internet: http://www.werberat.at/
ZVR-Nr.: 693792629

Präsident: Michael Straberger

Artikel 1 Beschwerdeberechtigung

(1)
Jeder ist berechtigt, beim Österreichischen Werberat Beschwerden über Werbemaßnahmen einzubringen.
(2)
Der Österreichische Werberat kann auch von sich aus ein Verfahren einleiten.

Artikel 2 Zuständigkeit des Österreichischen Werberates

(1)
Die Tätigkeit des Österreichischen Werberates erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet der Republik Österreich.
(2)
Die Zuständigkeit des Österreichischen Werberates ist auf den Bereich der Wirtschaftswerbung beschränkt.

Artikel 3 Form der Beschwerde

(1)
Beschwerden sind schriftlich unter Angabe des Beschwerdeführers und einer genauen Sachverhaltsdarstellung an den Österreichischen Werberat zu richten:
Tel: +43 (0)5 90 900-3577
Beschwerden: beschwerde@werberat.at
E-Mail: office@werberat.at
Internet: http://www.werberat.at/
(2)
Jede/r Konsument/in kann seine Beschwerde über die Homepage des Österreichischen Werberates einreichen.
(3)
Telefonische Beschwerden werden nicht bearbeitet.
(4)
Anonyme Beschwerden werden grundsätzlich nicht bearbeitet.

Artikel 4 Vertraulichkeit der Beschwerde

(1)
Die Identität des Beschwerdeführers wird vertraulich behandelt.

Artikel 5 Kosten

(1)
Das Verfahren vor dem Österreichischen Werberat ist kostenlos.

Artikel 6 Eingang von Beschwerden

(1)
Bei Anrufung des Österreichischen Werberates tritt die Geschäftsstelle unverzüglich in Kontakt mit dem Beschwerdeführer.
(2)
Die Geschäftsstelle prüft die Beschwerde hinsichtlich Zuständigkeit und Relevanz.

Artikel 7 Zurückweisung von Beschwerden ohne Verfahren

(1)
Eine Beschwerde wird zurückgewiesen, wenn sie nicht in die Zuständigkeit des Österreichischen Werberates fällt.

Artikel 8 Beschwerden betreffend das Werbeumfeld

(1)
Beschwerden über ein Werbeumfeld (z.B. Websites, Online-Plattformen) werden im Rahmen einer Vorprüfung behandelt.

Artikel 9 Offensichtlich unbegründete Beschwerden

(1)
Beschwerden können als offensichtlich unbegründet eingestuft und ohne weiteres Verfahren abgewiesen werden.

Artikel 10 Nicht offenbar unbegründete Beschwerden

(1)
Nach Eingang einer nicht offensichtlich unbegründeten Beschwerde wird eine Stellungnahme der Betroffenen eingeholt.