Drucken
VERFAHRENSORDNUNG
Stand: Februar 2022
Geschäftsstelle:
Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft
Wiedner Hauptstraße 57/III/6
A-1040 Wien
Präsident: Michael Straberger
Artikel 1 Beschwerdeberechtigung
- (1)
- Jeder ist berechtigt, beim Österreichischen Werberat Beschwerden über Werbemaßnahmen einzubringen.
- (2)
- Der Österreichische Werberat kann auch von sich aus ein Verfahren einleiten.
Artikel 2 Zuständigkeit des Österreichischen Werberates
- (1)
- Die Tätigkeit des Österreichischen Werberates erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet der Republik Österreich.
- (2)
- Die Zuständigkeit des Österreichischen Werberates ist auf den Bereich der Wirtschaftswerbung beschränkt.
Artikel 3 Form der Beschwerde
- (1)
- Beschwerden sind schriftlich unter Angabe des Beschwerdeführers und einer genauen Sachverhaltsdarstellung an den Österreichischen Werberat zu richten:
- (2)
- Jede/r Konsument/in kann seine Beschwerde über die Homepage des Österreichischen Werberates einreichen.
- (3)
- Telefonische Beschwerden werden nicht bearbeitet.
- (4)
- Anonyme Beschwerden werden grundsätzlich nicht bearbeitet.
Artikel 4 Vertraulichkeit der Beschwerde
- (1)
- Die Identität des Beschwerdeführers wird vertraulich behandelt.
Artikel 5 Kosten
- (1)
- Das Verfahren vor dem Österreichischen Werberat ist kostenlos.
Artikel 6 Eingang von Beschwerden
- (1)
- Bei Anrufung des Österreichischen Werberates tritt die Geschäftsstelle unverzüglich in Kontakt mit dem Beschwerdeführer.
- (2)
- Die Geschäftsstelle prüft die Beschwerde hinsichtlich Zuständigkeit und Relevanz.
Artikel 7 Zurückweisung von Beschwerden ohne Verfahren
- (1)
- Eine Beschwerde wird zurückgewiesen, wenn sie nicht in die Zuständigkeit des Österreichischen Werberates fällt.
Artikel 8 Beschwerden betreffend das Werbeumfeld
- (1)
- Beschwerden über ein Werbeumfeld (z.B. Websites, Online-Plattformen) werden im Rahmen einer Vorprüfung behandelt.
Artikel 9 Offensichtlich unbegründete Beschwerden
- (1)
- Beschwerden können als offensichtlich unbegründet eingestuft und ohne weiteres Verfahren abgewiesen werden.
Artikel 10 Nicht offenbar unbegründete Beschwerden
- (1)
- Nach Eingang einer nicht offensichtlich unbegründeten Beschwerde wird eine Stellungnahme der Betroffenen eingeholt.