Cafe Josefsplatz - Plakat/Citylight

28.08.2024


Bild

Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen des Unternehmens Cafe Josefsplatz die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberätinnen und Werberäte sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung. Auch der Junge Werberat, bestehend aus 15- bis 29-jährigen SchülerInnen, StudentInnen sowie VertreterInnen der Kommunikationsbranche, spricht sich für einen sofortigen Stopp der Kampagne aus.

Das beanstandete Plakat zeigt links eine Dame im Bademantel, wie sie dabei ist zu Gähnen. Oberhalb der Dame ist das Logo des Cafes zu sehen. Rechts daneben befindet sich auf weißem Hintergrund der Text „Sie zu ihm nach der Hochzeitsnacht: Schatz, koch schon mal Kaffee oder kannst du das auch nicht?“.

Die Werberäte und Werberätinnen geben an, dass das beanstandete Sujet beleidigende Stereotype befeuert und das männliche Geschlecht mit eindeutiger Zweideutigkeit, in Bezug auf die Hochzeitsnacht, herabwürdigt. Dass es sich um einen humorvollen Witz handeln soll, ist dem Gremium ersichtlich, dieser sollte jedoch nicht auf Kosten von anderen Personen(gruppen) ausfallen und hat auch keinerlei inhaltlichen Bezug zum Cafe.

Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich in dieser Hinsicht für einen sofortigen Stopp der Kampagne bzw, zum sofortigen Sujetwechsel aus.

Ein Verstoß des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft konnte in nachfolgend angeführten Punkten festgestellt werden:

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze

1.1.5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch entwürdigende oder diskriminierende Darstellungen.

1.2. Ethik & Moral

1.2.3. Werbung darf niemanden mittelbar oder unmittelbar diskriminieren oder Diskriminierung fördern. Besonderen Schutz vor Diskriminierung bedürfen dabei die Diversitätskerndimensionen..

b) Geschlecht: Werbung darf niemanden (mittelbar oder unmittelbar) aufgrund seines Geschlechtes diskriminieren. Männer und Frauen sind stets als vollkommen gleichwertig zu betrachten und zu behandeln.

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung

2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Wesentlich dabei ist die Betrachtung der Werbemaßnahme im Gesamtkontext. Zu berücksichtigen sind insbesondere die verwendete Bild-Text-Sprache, Darstellungsweise (Ästhetik, künstlerische Gestaltungselemente), Zielgruppenausrichtung und damit einhergehend, in welchem Umfeld die Werbemaßnahme platziert ist.

Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn

2.1.2. Personen auf abwertende, verächtlich machende oder verspottende Weise dargestellt werden;

2.1.3. die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;


Bild

In der Innenstadt von Schruns (Straße: Im Gässle, in der Kehre) befinden sich Werbeplakate mit Geschlechterdiskriminierenden Inhalten.