Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten
Werbemaßnahmen des Unternehmens Cafe Josefsplatz die Aufforderung zum
sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.
Begründung:
Die Mehrheit der Werberätinnen und Werberäte sieht im Hinblick auf das
beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen
Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1. Geschlechterdiskriminierende
Werbung. Auch der Junge Werberat, bestehend aus 15- bis 29-jährigen
SchülerInnen, StudentInnen sowie VertreterInnen der Kommunikationsbranche,
spricht sich für einen sofortigen Stopp der Kampagne aus.
Das beanstandete Plakat zeigt links eine Dame im Bademantel, wie
sie dabei ist zu Gähnen. Oberhalb der Dame ist das Logo des Cafes zu sehen.
Rechts daneben befindet sich auf weißem Hintergrund der Text „Sie zu ihm nach
der Hochzeitsnacht: Schatz, koch schon mal Kaffee oder kannst du das auch
nicht?“.
Die Werberäte und
Werberätinnen geben an, dass das beanstandete Sujet beleidigende Stereotype
befeuert und das männliche Geschlecht mit eindeutiger Zweideutigkeit, in Bezug
auf die Hochzeitsnacht, herabwürdigt. Dass es sich um einen humorvollen Witz
handeln soll, ist dem Gremium ersichtlich, dieser sollte jedoch nicht auf
Kosten von anderen Personen(gruppen) ausfallen und hat auch keinerlei
inhaltlichen Bezug zum Cafe.
Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich in dieser Hinsicht für einen
sofortigen Stopp der Kampagne bzw, zum sofortigen Sujetwechsel aus.
Ein Verstoß des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft konnte
in nachfolgend angeführten Punkten festgestellt werden:
1.1.
Allgemeine Werbegrundsätze
1.1.5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere
durch entwürdigende oder diskriminierende Darstellungen.
1.2.
Ethik & Moral
1.2.3. Werbung darf niemanden mittelbar oder unmittelbar diskriminieren
oder Diskriminierung fördern. Besonderen Schutz vor Diskriminierung bedürfen
dabei die Diversitätskerndimensionen..
b) Geschlecht: Werbung darf niemanden (mittelbar
oder unmittelbar) aufgrund seines Geschlechtes diskriminieren. Männer und
Frauen sind stets als vollkommen gleichwertig zu betrachten und zu behandeln.
2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.
Wesentlich dabei ist die Betrachtung der Werbemaßnahme im Gesamtkontext. Zu
berücksichtigen sind insbesondere die verwendete Bild-Text-Sprache,
Darstellungsweise (Ästhetik, künstlerische Gestaltungselemente),
Zielgruppenausrichtung und damit einhergehend, in welchem Umfeld die
Werbemaßnahme platziert ist.
Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt
insbesondere vor, wenn
2.1.2. Personen auf abwertende, verächtlich machende oder verspottende
Weise dargestellt werden;
2.1.3. die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;
In der Innenstadt von Schruns (Straße: Im Gässle, in der Kehre) befinden sich Werbeplakate mit Geschlechterdiskriminierenden Inhalten.