Seitens
des/der Beschwerdeführer/in wurden die relevanten Unterlagen zur
Bearbeitung der Beschwerde trotz Aufforderung (Frist: 1 Monat -lt.
Verfahrensordnung) nicht vorgelegt. Eine abschließende Beurteilung durch
den Werberat ist daher nicht möglich.
Das Verfahren ist hiermit
abgeschlossen. Der/die Beschwerdeführer/in wurden davon in Kenntnis
gesetzt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte sehen Sie in der Beilage die Werbung, die mir auf der Website von derstandard.at offeriert wurde. Laut österreichischen Presserat fällt das in Ihren Zuständigkeitsbereich.
Liebe Grüße,