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30.07.2024


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Seitens des/der Beschwerdeführer/in wurden die relevanten Unterlagen zur Bearbeitung der Beschwerde trotz Aufforderung (Frist: 1 Monat -lt. Verfahrensordnung) nicht vorgelegt. Eine abschließende Beurteilung durch den Werberat ist daher nicht möglich.

Das Verfahren ist hiermit abgeschlossen. Der/die Beschwerdeführer/in wurden davon in Kenntnis gesetzt.


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Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte sehen Sie in der Beilage die Werbung, die mir auf der Website von derstandard.at offeriert wurde. Laut österreichischen Presserat fällt das in Ihren Zuständigkeitsbereich.

Liebe Grüße,