Thalheim Bier - Verpackungsmaterial/Logo

25.06.2024


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme des Unternehmens „Thalheim“ die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung sensibler vorzugehen aus.

Begründung:

Die Werberätinnen und Werberäte sehen im Hinblick auf die beanstandete Werbemaßnahme den Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem den Artikel 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung, als nicht ausreichend sensibel umgesetzt. Auch der Junge Werberat, bestehend aus 15- bis 29-jährigen SchülerInnen, StudentInnen sowie VertreterInnen der Kommunikationsbranche, spricht sich für eine Sensibilisierung aus.

Das beanstandete Logo bildet eine illustrierte nackte Frau ab, die mit einem Panther tanzt.  

Die Werberäte und Werberätinnen geben an, dass das beanstandete Logo das weibliche Geschlecht auf eine mythologisch-historische Art und Weise abbildet und den Frauenkörper daher nicht sexualisiert oder entwürdigt. Nichtsdestotrotz ist die Nacktheit der Frau unbegründet und nicht notwendig, weswegen der Verdacht auf Blickfang gegeben ist.

Da die Stimmverhältnisse gleichermaßen in entgegengesetzte Richtungen ausfielen, tritt entsprechend der Verfahrensordnung des Österreichischen Werberats (Artikel 13, Abs. 2) die Kategorie „Sensibilisierung“ in Kraft.

Um keinen geschlechterdiskriminierenden Eindruck hervorzurufen, spricht der Österreichische Werberat die Empfehlung aus, bei zukünftiger Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen.

Eine nicht ausreichend sensible Umsetzung anhand des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft konnte in nachfolgend angeführten Punkten festgestellt werden:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung

2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Wesentlich dabei ist die Betrachtung der Werbemaßnahme im Gesamtkontext. Zu berücksichtigen sind insbesondere die verwendete Bild-Text-Sprache, Darstellungsweise (Ästhetik, künstlerische Gestaltungselemente), Zielgruppenausrichtung und damit einhergehend, in welchem Umfeld die Werbemaßnahme platziert ist.

2.1.5. die Person auf ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den Mittelpunkt der Werbegestaltung gerückt wird;

2.1.6. sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung im Gesamtkontext.


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Thalheimer verwendet für seine Bierflasche eine, zwar nur gezeichnete, aber dafür immerhin vollkommen nackte Frau. Die Brüsten sind zu sehen und auch die Scham. Es ist eine Frauen herabwürdigende Darstellung. Auf einer Bierflasche hat das nichts verloren. Noch nicht verdorbene Kinder können diese Darstellung im Supermarkt sehen. Ich weiß das in unserer Zeit mit Nacktheit anders umgegangen wirdals noch vor Jahren.