Seitens
des/der Beschwerdeführer/in wurden die relevanten Unterlagen zur
Bearbeitung der Beschwerde trotz Aufforderung (Frist: 1 Monat -lt.
Verfahrensordnung) nicht vorgelegt. Eine abschließende Beurteilung durch
den Werberat ist daher nicht möglich.
Das Verfahren ist hiermit
abgeschlossen. Der/die Beschwerdeführer/in wurden davon in Kenntnis
gesetzt.
An der stark befahrenen Straße zum Grazer Hauptbahnhof (Eggenbergere Gürtel) hängt ein Werbeplakat für ein Bordell, das eine Frau in “sexy” Unterwäsche zeigt. Ich sehe mich als Frau durch solche Bilder, die in der Öffentlichkeit gesehen werden, diskriminiert, herabgewürdigt und sexualisiert. Ich bitte Sie sich dem zu widmen.