Grimmingtherme - Website

23.04.2024


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme des Unternehmens „Grimmingtherme“ die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung sensibler vorzugehen aus.

Begründung:

Die Werberätinnen und Werberäte sehen im Hinblick auf die beanstandete Werbemaßnahme den Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem den Artikel 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze, als nicht ausreichend sensibel umgesetzt. Auch der Junge Werberat, bestehend aus 15- bis 29-jährigen SchülerInnen, StudentInnen sowie VertreterInnen der Kommunikationsbranche, spricht sich für eine Sensibilisierung aus.

Das beanstandete Plakat zeigt einen Mann und eine Frau, die sich, vermutlich nackt und ausschließlich von Badetüchern umwickelt, in einer Sauna befinden. Der Mann steht mit dem Rücken zur Kamera jedoch mit dem Gesicht zur Frau und enthüllt sein Badehandtuch. Die Dame schaut lächelnd in die Kamera.

Viele Werberäte und Werberätinnen geben an, dass das beanstandete Sujet an Exhibitionismus und sexuelle Übergriffe erinnert. Ebenso wird jedoch angemerkt, dass das nackte Saunieren in Österreich gang und gäbe ist, weswegen das Plakat eine wahrheitsgetreue Abbildung darstellt. Dennoch besteht die Sorge, dass das Sujet zur Nachahmung verführen könnte, weswegen sich die Mehrheit des Gremiums für eine Sensibilisierung aussprach.

Um keinen missverständlichen Eindruck hervorzurufen, spricht der Österreichische Werberat die Empfehlung aus, bei zukünftiger Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen.

Eine nicht ausreichend sensible Umsetzung anhand des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft konnte in nachfolgend angeführten Punkten festgestellt werden:

1.1.        Allgemeine Werbegrundsätze

1.1.1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.

1.2. Ethik & Moral

1.2.1. Werbung trägt soziale Verantwortung.

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung

2.1.6. sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung im Gesamtkontext.


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Schon lange wunderte ich mich mit meinen Töchtern beim Schifahren auf der Tauplitz bei Bad Mitterndorf/Steiermark über ein an einem LIftmasten angebrachtes Werbeplakat der Grimmingtherme, auf dem ein Herr in der Sauna vor einer (mit einem Handtuch bedeckten) Frau sein Handtuch lüftet. Tatsächlich wirbt die Grimmingtherme auch auf der homepage mit diesem Sujet für die Saunalandschaft. Die saunierende Dame blickt mit sanft interessiertem Lächeln dem Herren in den Schritt. Ich bezweifle stark, dass wir Frauen uns in so einer Situation wohl fühlen würden, selbst wenn der Herr der eigene Partner sein sollte.