Die
eingebrachte Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet
abgewiesen. Demnach stellt der Österreichische Werberat die Beschwerde
ohne weiteres Verfahren ein (siehe auch Verfahrensordnung Artikel 9 (1),
www.werberat.at/verfahrensordnung.aspx).
Die
Prüfung wurde von einem „Kleinen Senat“ (Artikel 9 (2)) durchgeführt
und erfolgte auf Basis des Ethik-Kodex der Österreichischen
Werbewirtschaft.
Der/die Beschwerdeführer/in wurde davon in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdefall ist hiermit abgeschlossen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
an einem "schwarzen Brett" vor der Volksschule meiner Kinder - nicht direkt auf dem Schulgelände - habe ich das Plakat, welches ich Ihnen anbei zusende, entdeckt.
Hier wird ganz offensichtlich Werbung für eine Cocktail-Bar mit Cocktails mit der Zielgruppe Kinder gemacht - auch wenn vermutlich alkoholfreie Cocktails ausgeschenkt werden, ist das, insbesondere auch durch den Veranstaltungsort, ein "Heranführen" an alkoholhaltige Getränke - nach meinem Empfinden sollte das einfach nicht sein.
Vermutlich fällt das nicht direkt in Ihren Kompetenzbereich - können Sie mir sagen, wer hier der richtige Ansprechpartner ist?
Vielen Dank und schöne Grüße,