Die
eingebrachte Beschwerde fällt nicht in den Kompetenzbereich des
Österreichischen Werberates. Der Österreichische Werberat zeichnet für
die inhaltliche Beurteilung von Wirtschaftswerbung, anhand des Ethik
Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, zuständig.
Der/die BeschwerdeführerIn wurde darüber informiert, welche Institution sich der Angelegenheit annimmt.
Der Beschwerdefall ist hiermit abgeschlossen.
Auf diesem Plakat wird die Darstellung eines toten Tieres (wohl Kanarienvogel) für die Bewerbung einer kostenpflichtig zu besuchenden Veranstaltung an der Universität Mozarteum Salzburg, einer Aufführung von W. A. Mozarts Requiem am 9.3.2024, zu Werbezwecken instrumentalisiert. Das Plakat ist prominent und großformatig im öffentlichen Raum positioniert (hier im angehängten Beispielphoto an einer Litfasssäule entlang der Salzachpromenade), auch dort, wo z. B. Kleinkinder auf dem Weg zum Kindergarten und in die Volksschule vorbeigehen, und es bleibt zu diskutieren, ob mit der Darstellung zu Werbezwecken von toten Geschöpfen (hier: eines Tieres) – und daran ändert auch die pompöse Aufbahrung auf schwarzem Samtstoff m. E. nichts – gegen die allgemein anerkannten guten Sitten (§ 1.1.4.) des Ethik-Kodexes verstoßen wird. In § 1.1.5. des Kodexes ist leider nur etwas von verletzbarer Würde des Menschen zu lesen, nicht aber von der von Tieren – zur Darstellung von Tieren habe ich im Kodex nichts gefunden, aber vielleicht habe ich an der falschen Stelle gesucht? (Falls es dazu nichts weiter gibt, wäre hier auch zu überlegen, ob man den Kodex nicht auch in diesem Sinne erweitern möchte.) Gleiches gilt auch für § 1.2.4., da scheinen auch nur Personen gemeint zu sein („Leid, Unglück oder Todesfälle dürfen nicht für Werbezwecke missbraucht werden; solche Darstellungen sind vielmehr nur dann zulässig, wenn sie das Ziel haben, dem Leid entgegen zu wirken“). Die Ausnahme, die dort genannt wird, das „damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende[…] Produkt“, ist hier aus folgenden Gründen fraglich: Ein womöglich inhaltlich intendierter Bezug des Plakats zum beworbenen Konzert – der sich durch eine Recherche auf der Homepage der Universität Mozarteum eröffnet, wo erläutert wird: „Eine besondere Rolle erhält in diesem Zusammenhang auch ein weiterer ‚Star‘: Mozarts geliebter, aber allzu früh verstorbener singender Vogel ‚Stahrl‘“ (https://www.moz.ac.at/de/veranstaltungen/2024/03/09-mozart-und-schwemmer) – ist hier leider einer biologischen Fehldeutung zum Opfer gefallen: denn definitv ist das dargestellte Tier kein Star, sondern wohl ein grünlich gefärbter Kanarienvogel. Der kommt bei Mozart zwar Jahre früher auch an einer Stelle in einem Brief aus Neapel vom 19. Mai 1770 an die Schwester vor, hat aber mit dem Requiem-Kontext und Mozarts Gedicht auf einen „toten Staar“ samt Begräbniszeremonie im familiären Kontext zum Andenken des hochgeschätzten Haustiers im Jahr 1787 rein gar nichts zu tun.
Offen bleibt m. E. hier die Frage – und dieser bitte ich Sie nachzugehen – inwieweit die künstlerische Freiheit von Plakatgestaltung die solcherart inszenierte Darstellung eines toten Tieres/Lebewesens im öffentlichen Raum überhaupt rechtfertigen kann. Oder anders formuliert: nicht jede mögliche Anspielung muss zugleich auch eine dem Gegenstand angemessene sein. Außerdem fehlt hier auf dem Plakat jeglicher Hinweis darauf, dass dem Tier für die Erstellung des Plakats kein Schaden zugefügt worden sei/es sich möglicherweise um ein KI-generiertes Bild handle.