Die
eingebrachte Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet
abgewiesen. Demnach stellt der Österreichische Werberat die Beschwerde
ohne weiteres Verfahren ein (siehe auch Verfahrensordnung Artikel 9 (1),
www.werberat.at/verfahrensordnung.aspx).
Die
Prüfung wurde von einem „Kleinen Senat“ (Artikel 9 (2)) durchgeführt
und erfolgte auf Basis des Ethik-Kodex der Österreichischen
Werbewirtschaft.
Der/die Beschwerdeführer/in wurde davon in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdefall ist hiermit abgeschlossen.
Die Werbung "Einhörner chillen nicht mit Keinhörnern" ist rassistisch, weil sie eine implizite Hierarchie zwischen den Einhörnern und den "Keinhörnern" aufstellt. Diese Bezeichnung impliziert eine Unterscheidung zwischen den Gruppen, wobei den Einhörnern eine höhere soziale Stellung oder Wertigkeit zugeschrieben wird. Solche impliziten Hierarchien können Vorurteile und Diskriminierung verstärken, indem sie bestimmte Gruppen als überlegen oder minderwertig darstellen. In diesem Fall kann die Werbung negative Stereotypen verstärken und dazu beitragen, eine Atmosphäre der Ausgrenzung zu schaffen.
Die Werbung "Einhörner chillen nicht mit Keinhörnern" ist rassistisch, weil sie eine implizite Hierarchie zwischen den Einhörnern und den "Keinhörnern" aufstellt. Diese Bezeichnung impliziert eine Unterscheidung zwischen den Gruppen, wobei den Einhörnern eine höhere soziale Stellung oder Wertigkeit zugeschrieben wird. Solche impliziten Hierarchien können Vorurteile und Diskriminierung verstärken, indem sie bestimmte Gruppen als überlegen oder minderwertig darstellen. In diesem Fall kann die Werbung negative Stereotypen verstärken und dazu beitragen, eine Atmosphäre der Ausgrenzung zu schaffen.