Die
eingebrachte Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet
abgewiesen. Demnach stellt der Österreichische Werberat die Beschwerde
ohne weiteres Verfahren ein (siehe auch Verfahrensordnung Artikel 9 (1),
www.werberat.at/verfahrensordnung.aspx).
Die
Prüfung wurde von einem „Kleinen Senat“ (Artikel 9 (2)) durchgeführt
und erfolgte auf Basis des Ethik-Kodex der Österreichischen
Werbewirtschaft.
Der/die Beschwerdeführer/in wurde davon in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdefall ist hiermit abgeschlossen.
Die aktuelle Werbung des Wohnschirnes zeigt eine augenscheinliche muslime Frau, welche alleinerziehend und pflegend ist. Warum nimmt man da keine Österreicherinnen die dies genauso betrifft. Man kann uns geborene Österreicher nicht immer ausschließen und es so darstellen, dass die Zugewanderten alle Hilfen bekommen.