Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten
Werbemaßnahmen des Unternehmens „Geiles Zeug“ die Aufforderung zum
sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.
Begründung:
Die eindeutige Mehrheit der Werberätinnen und Werberäte sieht im
Hinblick auf die beanstandete Werbemaßnahme eine Verletzung des Ethik-Kodex der
Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 1.1. Allgemeine
Werbegrundsätze. Auch der Junge Werberat, bestehend aus 15- bis 29-jährigen
SchülerInnen, StudentInnen sowie VertreterInnen der Kommunikationsbranche,
spricht sich für einen sofortigen Stopp der Kampagne aus.
Beanstandet wird der Kommunikationsauftritt, vor allem die
Youtube-Videos, des Unternehmens „Geiles Zeug“. Dieses verkauft sogenannte
Aroma- und Schnupfpulver, die nach einer intranasalen Einnahme durch
Inhaltsstoffe wie Koffein oder Taurin Energie spenden sollen. Die verpixelten
Videos zeigen eine Frau und einen Mann, die das Pulver in Linien auflegen und
mittels einer Art Röhrchen die Nase hochziehen.
Die Werberäte und
Werberätinnen beanstanden, dass die Unternehmenskommunikation sowohl durch die
Bildsprache („Pulver die Nase hochziehen, um sich energischer zu fühlen“) als
auch durch die textliche Aufmachung („Geiles Zeug ist guter Stoff“) den Konsum
von Drogen nachahmt und dadurch bagatellisiert. Das Gremium kritisiert
ebenfalls die Begründung, das Produkt und die Kommunikationsmaßnahmen seien an
Personen über 18 gerichtet, da die Website sowie die Youtube-Videos ohne
Altersbeschränkung zugänglich sind. Die Werberäte und Werberätinnen sehen hier
eine Verletzung der sozialen Verantwortung insbesondere gegenüber Kindern und
Jugendlichen, bei denen - geschuldet dem Kommunikationsauftritt - die
Hemmschwelle gegenüber tatsächlichen Drogen sinken könnte.
Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich in dieser Hinsicht für einen
sofortigen Stopp der Kampagne bzw, zum sofortigen Sujetwechsel aus.
Ein Verstoß des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft konnte
in nachfolgend angeführten Punkten festgestellt werden:
1.1.
Allgemeine Grundsätze
1.1.1.
Werbung soll vom Grundsatz sozialer
Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor
dem vollendeten 18. Lebensjahr.
1.1.4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten
verstoßen.
1.1.7. Werbung darf nicht durch anlehnende und nachahmende Darstellungen
irreführen.
2.2. Kinder und Jugendliche
2.2.1. Kinder
2.2.1.1. Werbung allgemein:
d) Werbung darf keine gefährlichen, ungesunden oder leichtsinnigen
Handlungen darstellen oder Kinder zu solchen Verhaltensweisen animieren.
2.2.1. Jugendliche
2.2.2.1. Werbung allgemein:
a) Werbung darf keine leichtsinnigen und/oder gefährlichen Handlungen darstellen,
die Jugendliche zur Nachahmung animieren.
Wie ich sehe hat der Werberat schon 2022 darauf aufmerksam gemacht , dass dieses
Produkt sehr bedenklich ist, vorallem deren Werbung! Und dass dagegen vorgegangen
werden muss! Wie ich sehe , ist es nach wie vor am Markt und wird fleißig beworben.!
Meine Frage :wieso wird nichts dagegen unternommen!
Es ist doch offensichtlich was hier betrieben wird! Zum Schaden für Kinder und Jugendlichen!
Die beschwerdeführende Person wurde daraufhin auf die ältere Entscheidung zum
selbigen Unternehmen aus dem Jahr 2022
(https://werberat.at/verfahrendetail.aspx?id=3476) hingewiesen und gebeten,
konkrete Fotos der Werbemaßnahme beizuhängen und antwortet wie gefolgt:
Danke für die Antwort ! Aber wenn man googelt findet man genug! Dass es jetzt verpixelt ist
, ist doch lachhaft , sehn sie sich die Bilder an , das weiße Pulver und vermeintliche Kokslinien
beim aufziehen schön erkennbar ,für Jugendliche noch interessanter ! Alles eine Farce ! Für
was ist dann der Werberat gut? Es wird genauso weitergemacht!