Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten
Werbemaßnahme des Unternehmens Maximus die Aufforderung zum sofortigen Stopp
der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.
Begründung:
Die eindeutige Mehrheit der Werberätinnen und Werberäte sieht im
Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der
Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 1.1. Allgemeine
Werbegrundsätze und 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung. Auch der Junge
Werberat, bestehend aus 15- bis 29-jährigen SchülerInnen, StudentInnen sowie
VertreterInnen der Kommunikationsbranche, spricht sich für einen sofortigen
Stopp der Kampagne aus.
Das beanstandete Plakat zeigt eine junge Dame, die erstaunt ihren
Mund weit offenhält und auf einen Text zeigt. Sie trägt ein rotes Shirt und
eine Weihnachtshaube, welche mit dem Maximus Logo bedruckt ist. Der Text
imitiert das Weihnachtslied „Oh Weihnachtsmann“. Verwendet wird dabei u.a. der
Ausdruck „Mädchen-Tester“, welcher in der Vergangenheit bereits kritisiert und
seitens der Werberätinnen und Werberäte als geschlechterdiskriminierend und
somit als Verstoß gegen den Ethik-Kodex eingestuft wurde. Das Plakat in seiner Gesamtgestaltung gibt den Anschein, das
weibliche Geschlecht sei ein Produkt.
Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich in dieser Hinsicht für einen
sofortigen Stopp der Kampagne bzw, zum sofortigen Sujetwechsel aus.
Ein Verstoß des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft konnte
in nachfolgend angeführten Punkten festgestellt werden:
1.1.
Allgemeine Grundsätze
1.1.1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein,
insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18.
Lebensjahr.
1.1.4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten
verstoßen.
2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
2.1.3. die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;
2.1.9. Werbung für sexuelle Dienstleistungen darf, soweit sie rechtlich
zulässig ist, die Würde von Menschen, insbesondere von SexdienstleisterInnen,
Konsumentinnen oder Passantinnen, nicht verletzen. Körper und insbesondere
Sexualität dürfen in der Bild-Text-Sprache nicht unangemessen dargestellt
werden. Dabei ist auch besonders auf die Platzierung, den Zeitpunkt und das
jeweilige Umfeld des Werbesujets zu achten.
Liebes Team im Werberat,
es ist zwar Weihnachtspause, bei dem Plakat konnte ich ohne
ein Foto nicht vorbei.
Diese Geschäftsführung ist schon sehr speziell und sehr
auffällig.
Mit besten Grüßen