Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten
Werbemaßnahme/Stellenanzeige des Maximus Nightclub Graz „LadiestesterInnen“ die
Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel
aus.
Begründung:
Die absolute Mehrheit
der Werberätinnen und Werberäte sieht im Hinblick auf das beanstandete Sujet eine
Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des
Artikels 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung und des Artikels 1.1.
Allgemeine Werbegrundsätze.
In Reaktion auf das
vorangegangene Plakat „Wir stellen ein!!! „Mädchentester“ jetzt bewerben…“ lautet
die Aufmachung im vorliegenden und adaptierten Plakat „Entschuldigen Sie uns
bitte den Formfehler in unserer letzten Jobanzeige. WIR STELLEN EIN!!!
„LadiestesterInnen“ männlich / weiblich / genderfluid / non binary“. Der Text
wird vor schwarzem Hintergrund unter dem Logo des Unternehmens und der Angabe
der Website groß dargestellt.
Auch wenn die
Bezeichnung von „Mädchentester“ auf „LadiestesterInnen“ geändert wurde und
keine Illustration mehr dargestellt wird, werden Frauen durch den Wortlaut
weiterhin auf sexuelle Objekte reduziert, die wie ein Produkt „getestet“ werden
müssen - egal ob von Personen männlichen oder anderen Geschlechts. Die
Formulierung „Testung“ in Bezug auf Menschen ist laut Werberatsgremium eine
klare Verletzung der Würde des Menschen.
Das neue Sujet des
Maximus Nightclubs Graz stellt damit laut Werberäten und Werberätinnen eine
Verhöhnung dar, die wenig Einsicht zeigt.
Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich aufgrund der
diskriminierenden, menschenverachtenden und entwürdigenden Formulierungen in dieser
Stellenanzeige für einen sofortigen Stopp der Kampagne aus.
Ein Verstoß des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft konnte
in nachfolgend angeführten Punkten festgestellt werden:
1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
1.1.1. Werbung soll vom
Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern
und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
1.1.4. Werbung darf nicht
gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.
1.1.5.
Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch entwürdigende
oder diskriminierende Darstellungen.
2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt
insbesondere vor, wenn
2.1.2. Personen auf
abwertende, verächtlich machende oder verspottende Weise dargestellt werden;
2.1.3.
die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;
2.1.4.
Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen gegeben wird, dass
Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien;
2.1.7.
die Würde des Menschen im Bereich der Sexualität verletzt wird.
Guten Tag,
ich möchte
Sie darauf hinweisen, dass das Nachfolgeplakat (siehe Anhang, Quelle ORF.at) im
Prinzip dieselbe Provokation darstellt.
Mit
freundlichen Grüßen