Die eingebrachte Beschwerde fällt nicht in den Kompetenzbereich des Österreichischen Werberates. Der Österreichische Werberat zeichnet für die inhaltliche Beurteilung von Wirtschaftswerbung, anhand des Ethik Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, zuständig, jedoch nicht für eine vermutete Rechtsverletzung hinsichtlich Kennzeichnungspflichten.
Der/ die BeschwerdeführerIn wurde darüber informierte , welche Institution sich der Angelegenheit annimmt.
Der Beschwerdefall ist hiermit abgeschlossen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor Kurzem bin ich auf die Werbung der Influencerin "tinaneumann" für das Produkt "nöm pro 35 Kakao High Protein" gestoßen. Was mich jedoch verblüffte, war die subtile und kaum erkennbare Art der Produktwerbung in ihren Inhalten.
In einer Zeit, in der das Bewusstsein für gesunde Ernährung und Lebensweise stetig wächst, fällt es mir schwer zu verstehen, warum solche Produkte insbesondere durch Influencer an eine jüngere Zielgruppe beworben werden. Viele Kinder und Jugendliche nehmen Inhalte von Influencern als Vorbilder wahr und könnten daher leicht beeinflusst werden, Produkte zu konsumieren, die möglicherweise nicht förderlich für ihre Gesundheit sind.
Ich frage mich, ob Ihr Produkt, insbesondere im Hinblick auf den hohen Proteingehalt und weitere Inhaltsstoffe, wirklich für den Konsum durch Kinder und Jugendliche geeignet ist. Die langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen könnten beträchtlich sein.
Ich appelliere an Ihr Verantwortungsbewusstsein und bitte Sie, in Erwägung zu ziehen, die Bewerbung dieses Produkts durch Influencer einzuschränken oder zumindest klarzustellen, für welche Altersgruppen es geeignet ist.
Der Schutz und das Wohl unserer Kinder und Jugendlichen sollten immer an erster Stelle stehen. Ich hoffe, dass Sie meine Bedenken ernst nehmen und entsprechend handeln werden.
Mit freundlichen Grüßen