Die eingebrachte Beschwerde fällt allerdings nicht in den Kompetenzbereich des Österreichischen Werberates. Der Österreichische Werberat zeichnet für die inhaltliche Beurteilung von Wirtschaftswerbung, anhand des Ethik Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, zuständig. Nicht jedoch für eine vermutete fehlende Kennzeichnungspflicht.
Der/die Beschwerdeführer/in wurde dahingehend informiert, welche Institution als Ansprechpartner/in sich eventuell der Angelegenheit annimmt. Der Beschwerdefall ist für den ÖWR hiermit abgeschlossen.

Dieser Beitrag von "5-Minuten.at" sieht erstmal aus wie ein redaktioneller Artikel über den Weltmilchtag. Nur ein ganz kleines Feld rechts oben deutet auf Werbung hin. Gerade in der mobilen Ansichten scrollt man dort schnell drüber.
https://www.5min.at/202305659625/vom-grossglockner-bis-ins-gurktal-1000-landwirte-liefern-taeglich-die-weltbeste-rohmilch/
Mehr noch als die Größe der Deklarierung stört die Tatsache, dass "Werbung" NACH der Überschrift und dem ersten Absatz steht. Ausgehend davon, dass Leser dieser Page tendenziell Überschriften und dann evt noch den größeren ersten Absatz lesen.
Aus dem Kodex:
"Kennzeichnung: Influencer Marketing Kommunikation soll wie jede werbliche Kommunikation
so umgesetzt und gekennzeichnet sein, dass der Konsument diese unmittelbar als Werbung
erkennt. Influencer Werbung muss für Dritte klar erkennbar und als Werbung gekennzeichnet
sein, z. B. mit der Bezeichnung #Werbung (zu Beginn des Beitrages auf Social Media
Kanälen und deren Plattformen wie Website/Blogs oder Kanal adäquat als Header in der
Caption). Auch Produktplatzierungen und geringfügige Sachleistungen (z.B. Samplings) sind
zum Schutz der Konsumenten ebenfalls mit #Werbung zu kennzeichnen."