Entscheidung:
Der Österreichische
Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbemaßnahme vom Breitenleer
Erotikstudio (Plakat / Citylight) die Aufforderung in Zukunft bei der
Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.
Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte
und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Sujet des
Erotikstudios den Ethik-Kodex der Werbewirtschaft im Artikel 2.1 „Geschlechterdiskriminierende
Werbung“ nicht ausreichend sensibel umgesetzt.
Das beanstandete Plakat
zeigt die in schwarzer Unterwäsche und Highheels bekleideten Körper von Frauen.
Der Kopf der Frauen ist am Plakat nicht mehr abgebildet. Die schlanken und
langen Beine der Frauen werden in den Mittelpunkt der Betrachtung gerückt. In
einem Störer wir das Breitenleer Erotikstudio inkl. deren Adresse beworben.
Der Zusammenhang mit der
beworbenen Dienstleistung und der Darstellung ist laut Werberäten und
Werberätinnen gegeben. Kritisch wird jedoch die Reduzierung auf den Körper der
Frauen, durch die Fokussierung auf Beine und Oberkörper gesehen und die
gleichzeitige Idealisierung von schlanken und makellosen Körpern.
Besonders im Hinblick auf
Kinder und Jugendliche sollte auf eine angemessene Darstellungsweise im
öffentlichen Raum, auch im Bereich der sexuellen Dienstleistung, geachtet
werden. So empfiehlt der Österreichische Werberat bei der zukünftigen
Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen und sich in der Gestaltung
und Aufmachung von idealisierten, nicht normgemäßen Körperbildern zu lösen und
die Platzierung im Hinblick auf das Zielpublikum zu überdenken.
Im Detail wurde der Ethik-Kodex in den
nachfolgenden Kriterien nicht ausreichend sensibel umgesetzt:
2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
(sexistische Werbung)
2.1.9. Werbung
für sexuelle Dienstleistungen darf, soweit sie rechtlich zulässig ist, die
Würde von Menschen, insbesondere von SexdienstleisterInnen, Konsumentinnen oder
Passantinnen, nicht verletzen. Körper und insbesondere Sexualität dürfen in der
Bild-Text-Sprache nicht unangemessen dargestellt werden. Dabei ist auch
besonders auf die Platzierung, den Zeitpunkt und das jeweilige Umfeld des
Werbesujets zu achten.

Sehr geehrte Damen und Herren!
Anlehnend an die Beschwerde „Ansuchen um Entfernung Bordellwerbung im 3. Bezirk“ vom 2.10.2008 möchte ich nun einen neuen Beschwerdefall einbringen.
(Link der Beschwerde: https://www.werberat.at/beschwerdedetail.aspx?id=2044 )
Ein Plakat auf der Breitenleer Strasse Höhe Tankstelle OMV wirbt das Breitenleer Erotikstudio. Darauf platziert 5 freizügig und in erotischer Wäsche dargestellte, sehr schlanke und gut gebaute Frauenkörper ohne Kopf.
Zudem vermittelt es vor allem den jungen Mädchen und Frauen ein falsches Frauenbild! Frau hat reizvoll, sexy, schlank und immer willig zu sein. Und ist sie das nicht, kauf an sich dies im Bordell!
Auch ich bin der Meinung, dass dieses Geschäft eine sehr negative Auswirkung auf unsere Gesellschaft und unsere Jugendlichen haben. Die Frau, Lust und Erotik als etwas Käufliches darzubieten. Sex und Frau als Ware!
Ich sehe es wie in obiger Beschwerde - die sexuelle Liebe darf nicht als käufliches Gut beworben werden, denn dafür ist sie nicht gedacht. Das dient nur ausbeuterischer Geschäftemacherei.
Und ja- diese Werbung zielt bewusst auf die die visuelle Aufmerksamkeit von Männern ab. Ebenso ist die Straße sehr stark befahrenen und birgt zusätzlich noch die Gefahr von Ablenkung vom Straßenverkehr mit sich.
Auch ich ersuche wie obiger Beschwerdeführer dringend, hier Einfluss zu nehmen, damit diese Werbung umgehend entfernt wird.
Hochachtungsvoll,