Diskriminierende Werbung von Elitenlouge.at gerichtet an Studentinnen

11.11.2022


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbesujets von Elitelounge (Sujet Studentinnen) die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. zum sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sehen im Hinblick auf die beanstandeten Werbesujets der Elitelounge eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem hinsichtlich Artikel 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze sowie Artikel 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung.

Das Sujet bewirbt in Form eines redaktionellen Textes und eines Bildes, welches das üppige Dekolleté einer Dame zeigt, die casual Dating-Plattform Elitelounge. Aufgrund der verwendeten wort-Bild-Sprache stehen dabei Studentinnen als Zielgruppe im Fokus.

Durch die einseitige und verallgemeinernde Kommunikation, gerichtet auf Studentinnen, werden Stereotype gefördert und Assoziationen zur sexuellen Begierde und Befriedigung jener Gruppe von Frauen hergestellt. Auch die dargestellten Bilder der Werbeanzeigen lassen eine starke Sexualisierung erkennen, bei der Frauen auf deren Körper reduziert werden und als Blickfang dienen. Anzumerken ist dabei auch die Darstellung von idealisierten Körperformen, die in den Mittelpunkt gerückt werden und keinesfalls der Norm entsprechen.

Die Bild-Text-Kombination wird von den Werberätinnen und Werberäten sexualisierend und entwürdigend für genannte Gruppen angesehen, die Diskriminierung und Sexismus gegenüber Frauen sowie die Wahrnehmung eines Idealtypus verstärken kann. Werbung trägt soziale Verantwortung und die Würde des Menschen ist stets zu wahren. Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich daher für einen sofortigen Stopp der Kampagne aus.

Ein Verstoß des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft konnte in nachfolgend angeführten Punkten festgestellt werden:

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze

1.1.5.) Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch entwürdigende oder diskriminierende Darstellungen.

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung)

2.1.3.) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

2.1.5.) die Person auf ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den Mittelpunkt der Werbegestaltung gerückt wird;


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nachstehende Beschwerde wurde herangetragen: "ich wurde heute aufmerksam gemacht auf eine sexistische, frauenverachtende Werbung, die von der Plattform "elitelounge.at" inseriert wurde - siehe der Zeitungsausschnitt im Anhang. Erschreckend ist, dass für diese Werbung konkret der Begriff "Studentinnen" verwendet und dadurch impliziert wird, es wäre für die angesprochene Personengruppe wünschenswert, so einer Tätigkeit als regulärem Job nachzugehen. Ich leite mein Anliegen an euch weiter, da ich mich dadurch angegriffen fühle und in der Hoffnung, man könnte sich organisieren und gegen solch eine Werbung klagen."