Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle
der beanstandeten Werbesujets von Elitelounge (Sujet Studentinnen) die Aufforderung
zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. zum sofortigen Sujetwechsel aus.
Begründung:
Die eindeutige Mehrheit
der Werberäte und Werberätinnen sehen im Hinblick auf die beanstandeten
Werbesujets der Elitelounge eine Verletzung des Ethik-Kodex der
Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem hinsichtlich Artikel 1.1.
Allgemeine Werbegrundsätze sowie Artikel 2.1. Geschlechterdiskriminierende
Werbung.
Das Sujet bewirbt in Form
eines redaktionellen Textes und eines Bildes, welches das üppige Dekolleté
einer Dame zeigt, die casual Dating-Plattform Elitelounge. Aufgrund der
verwendeten wort-Bild-Sprache stehen dabei Studentinnen als Zielgruppe im
Fokus.
Durch die einseitige und
verallgemeinernde Kommunikation, gerichtet auf Studentinnen, werden Stereotype
gefördert und Assoziationen zur sexuellen Begierde und Befriedigung jener
Gruppe von Frauen hergestellt. Auch die dargestellten Bilder der Werbeanzeigen
lassen eine starke Sexualisierung erkennen, bei der Frauen auf deren Körper
reduziert werden und als Blickfang dienen. Anzumerken ist dabei auch die
Darstellung von idealisierten Körperformen, die in den Mittelpunkt gerückt werden und
keinesfalls der Norm entsprechen.
Die Bild-Text-Kombination wird von den
Werberätinnen und Werberäten sexualisierend und entwürdigend für genannte
Gruppen angesehen, die Diskriminierung und Sexismus gegenüber Frauen sowie die
Wahrnehmung eines Idealtypus verstärken kann. Werbung trägt soziale
Verantwortung und die Würde des Menschen ist stets zu wahren. Die Werberäte und
Werberätinnen sprechen sich daher für einen sofortigen Stopp der Kampagne
aus.
Ein Verstoß des
Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft konnte in nachfolgend
angeführten Punkten festgestellt werden:
1.1. Allgemeine
Werbegrundsätze
1.1.5.) Werbung darf nicht die
Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch entwürdigende oder
diskriminierende Darstellungen.
2.1. Geschlechterdiskriminierende
Werbung (sexistische Werbung)
2.1.3.) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;
2.1.5.) die Person auf ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den
Mittelpunkt der Werbegestaltung gerückt wird;
nachstehende Beschwerde wurde herangetragen:
"ich wurde heute aufmerksam gemacht auf eine sexistische,
frauenverachtende Werbung, die von der Plattform "elitelounge.at"
inseriert wurde - siehe der Zeitungsausschnitt im Anhang.
Erschreckend ist, dass für diese Werbung konkret der Begriff
"Studentinnen" verwendet und dadurch impliziert wird, es wäre für die
angesprochene Personengruppe wünschenswert, so einer Tätigkeit als
regulärem Job nachzugehen.
Ich leite mein Anliegen an euch weiter, da ich mich dadurch angegriffen
fühle und in der Hoffnung, man könnte sich organisieren
und gegen solch eine Werbung klagen."