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Österreichischer Werberat – Fachbeiräte
Lebensmittel-Fachbeirat

Der Lebensmittel-Fachbeirat unterstützt den Österreichischen Werberat bei Beschwerden betreffend unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation rund um Kindersendungen im Sinne des Kapitels 2.2.1.4. des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft in der aktuellen Fassung.

Konkret formuliert der Lebensmittel-Fachbeirat eine Empfehlung zur Einschätzung von audiovisueller kommerzieller Kommunikation für Lebensmittel und Getränke, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung wie insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker enthalten, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird 1. Dabei berücksichtigt der Lebensmittel-Fachbeirat anerkannte Ernährungsleitlinien.

Als audiovisuelle kommerzielle Kommunikation gelten Bilder (mit oder ohne Ton), die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Lebensmitteln dienen und einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt, eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt bzw. darin enthalten sind 2. Dazu zählen unter anderem Fernsehwerbung und Werbung im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf 3, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung 4.

Der Lebensmittel-Fachbeirats unterstützt den Österreichischen Werberat in Bezug auf audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, welche unmittelbar vor, nach oder während (Werbeunterbrechungen) Sendungen ausgestrahlt wird, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder (Personen unter 12 Jahren) richten.

Der Lebensmittel-Fachbeirat äußert sich insbesondere dazu, a) ob es sich bei einem beworbenen Produkt um ein Lebensmittel oder Getränk handelt, das Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung wie insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker enthält, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird, und b) ob Form oder Inhalt der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für die genannten Lebensmittel den allgemeinen Grundsätzen in Kapitel 2.2.1.4.1. und den speziellen Bestimmungen in Kapitel 2.2.1.4.2. des Ethik Kodex der Werbewirtschaft widersprechen.

Im Anlassfall kann die Geschäftsstelle des Österreichischen Werberats den Lebensmittel-Fachbeirat auch um Stellungnahme zu anderen Beschwerden betreffend Lebensmittelwerbung ersuchen, insbesondere zu Werbung, in anderen als audiovisuellen Medien oder audiovisuelle kommerzielle Kommunikation die nicht im Zusammenhang mit Kindersendungen steht.


1 Vgl. AMD-G § 36 Abs 3, KommAustria-Gesetz § 33 Abs 3a Z 2, ORF-Gesetz § 13 Abs 8a.
2 Vgl. Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) § 2 Z 2.
3 Vgl. AMD-G § 2 Z 40.
4 Produktplatzierung ist in Kindersendungen nicht gestattet, vgl. § 38 Abs 1 AMD-G.