XXX-Lutz Werbespot "Immer die beste Wahl"

04.09.2024


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Die VertreterInnen der wahlwerbenden Parteien werden als dumme, streitende Kleinkinder dargestellt, womit ihnen Ernsthaftigkeit und Verantwortungsbewusstsein abgesprochen wird. Ich halte es (wiewohl selbst oft über Wortwahl und Inhalte in politischen Diskussionen verärgert) für demokratiepolitisch äußerst bedenklich, politisches Engagement und den Wahlkampf für die Nationalratswahlen in dieser Art zu verunglimpfen. Immerhin werden durch die Ergebnisse die Rahmenbedingungen in unserem Land maßgeblich gestaltet. Immer mehr - v. a. junge - Menschen verweigern die Teilnahme an Wahlen oder an politischem Engagement mit dem Argument, es sei "eh alles wurscht". Diese Tendenz durch das Lächerlichmachen der handelnden Personen noch zu verstärken, halte ich für unangebracht und demokratiepolitisch untragbar.


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat sieht im Falle des beanstandeten TV-Spots des Unternehmens „XXX Lutz“ keinen Grund zum Einschreiten.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sprechen sich bei dem beanstandeten TV-Spot des Unternehmens XXX Lutz für keinen Grund zum Einschreiten aus. Auch der Junge Werberat, bestehend aus 15- bis 29-jährigen SchülerInnen, StudentInnen sowie VertreterInnen der Kommunikationsbranche, spricht sich mit knapper Mehrheit für keinen Grund zum Einschreiten aus.

Der beanstandete Werbespot greift im Hinblick auf die bevorstehenden Nationalratswahlen, die Art, wie zuweilen Wahlkampf betrieben wird, auf und parodiert das Verhalten der jeweiligen Spitzenkandidaten und Spitzenkandidatinnen. Augenscheinlich wurden dabei, mit einer Form von künstlicher Intelligenz, aus den erwachsenen Spitzenkandidat:innen, Kinder im Kindergartenalter generiert.

Aufgrund der verwendeten Wort-Bild-Sprache ist die werbliche Überzeichnung bei der Gestaltung der Werbemaßnahme klar erkennbar.

Die Werberätinnen und Werberäte betonen in Ihren Stellungnahmen, dass die Bezugnahme auf "Kindergarten", im Sinne von einem nicht adäquaten Verhalten von Erwachsenen, im Sprachgebrauch verankert und somit eindeutig als bekannte Redewendung interpretierbar und keinesfalls ein Konterkarieren einer Bildungseinrichtung sei.

Eine durch das Verbotsgesetz untersagte Handbewegung, wie von einigen Beschwerdeführern/Beschwerdeführerinnen angegeben und beanstandet, wurde von der Mehrheit des Gremiums ebenfalls nicht erkannt.

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sprechen sich für keinen Grund zum Einschreiten aus.

HINWEIS: Kritisch angemerkt wurde seitens einiger Werberätinnen und Werberäte vor allem der fehlende Produktzusammenhang. Auch wird die Verantwortung, die Werbung gegenüber Demokratie hat, betont, weshalb eine sensiblere Darstellung durchaus angebracht sei.