Sexistische Garagenwerbung

26.07.2024


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In einer Facebook Werbung für Garagen, dreht sich eine Frau wie eine Puppe auf einem Podest im Kreis. Die Frau wird hier offensichtlich mit einem Gegenstand verglichen und objektifiziert. Allgemein sind alle Werbebeiträge zu diesen Garagen mehr als geschmacklos. Link zu der ganzen Werbung: https://www.facebook.com/reel/919546909897245


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten, von @walter_temmer auf Instagram veröffentlichten Werbemaßnahmen die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die eindeutige Mehrheit der Werberätinnen und Werberäte sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung. Auch der Junge Werberat, bestehend aus 15- bis 29-jährigen SchülerInnen, StudentInnen sowie VertreterInnen der Kommunikationsbranche, spricht sich für einen sofortigen Stopp der Kampagne aus.

Das beanstandete Video zeigt Herrn Temmer und seine Lebensgefährtin Susi. Die beiden stehen in einer leeren Garage, die ebenfalls Susi genannt wird. Die Dame steht auf einem Drehpodest, bewegt sich nicht und ist rosa gekleidet. Herr Temmer geht um sie herum, erklärt die Maße der zu mietende Garage und stellt hier immer einen Bezug zu „Susi“ dar. Es fallen Aussagen wie „90-60-90 ist das gerade nicht, sonst wären wir schon verheiratet“, „Da kann man richtig viel reinstopfen .. in die Garage“ oder „Das ist nicht ganz dein Typ, weil perfekt ist sie nicht? Es gibt auch andere Typen, andere Frauen“. Am Ende wird Susi, immer noch auf dem Podest stehend, neben ihrem rosafarbenen Auto in der Garage mit einem Sticker „Miete mich“ gezeigt. Die Aufmachung des Videos erinnert an den Film „Barbie“.

Die Werberäte und Werberätinnen geben an, dass das beanstandete Sujet eindeutig geschlechterdiskriminierend ist. Die Dame wird als Schaufensterpuppe und somit als Objekt, und nicht als gleichwertige Person, behandelt. Die Rolle der Dame im Privatleben oder im Unternehmen kann dem Sujet nicht entnommen werden und ist ohnehin zweitranging. Das weibliche Geschlecht und die Würde des Menschen werden hier jedenfalls nicht geachtet und die Dame ausschließlich auf ihr Äußeres reduziert. Die Aussagen, die sich auf die Garage beziehen sollen, aber wohl absichtlich doppeldeutig formuliert sind, sind taktlos und nicht vertretbar.

Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich in dieser Hinsicht für einen sofortigen Stopp der Kampagne bzw. zum sofortigen Sujetwechsel aus.

Ein Verstoß des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft konnte in nachfolgend angeführten Punkten festgestellt werden:

1.1. Allgemeine Grundsätze

1.1.5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch entwürdigende oder diskriminierende Darstellungen.

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung

2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Wesentlich dabei ist die Betrachtung der Werbemaßnahme im Gesamtkontext. Zu berücksichtigen sind insbesondere die verwendete Bild-Text-Sprache, Darstellungsweise (Ästhetik, künstlerische Gestaltungselemente), Zielgruppenausrichtung und damit einhergehend, in welchem Umfeld die Werbemaßnahme platziert ist.

2.1.2. Personen auf abwertende, verächtlich machende oder verspottende Weise dargestellt werden;

2.1.3. die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

2.1.5. die Person auf ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den Mittelpunkt der Werbegestaltung gerückt wird;

2.1.6. sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung im Gesamtkontext.