Schönegger GU Sanierungen

30.06.2024


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Werbung von Schönegger GU Sanierungen in Linz, siehe Bild im Anhang. Ich bin der Meinung, dass es sich hier um einen Verstoß gegen 2.1.6, dh. "sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt" handelt. Durch die Bildsprache und das "Meine Nummer" wird hier sexuelle Verfügbarkeit impliziert, das angebotene Produkt ist aber Sanierungen.


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen des Unternehmens Schönegger GU Sanierungen die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die eindeutige Mehrheit der Werberätinnen und Werberäte sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung. Auch der Junge Werberat, bestehend aus 15- bis 29-jährigen SchülerInnen, StudentInnen sowie VertreterInnen der Kommunikationsbranche, spricht sich für einen sofortigen Stopp der Kampagne aus.

Das beanstandete Banner zeigt links das Logo sowie die Website und E-Mail Adresse des Unternehmens. Auf der rechten Seite ist eine im Comic-Stil gezeichnete Frau abgebildet. Sie hat einen tiefen Ausschnitt und trägt einen Werkzeuggurt. In einer Sprechblase neben ihr ist der Text „Meine Nummer: …“ zu lesen.

Die Werberäte und Werberätinnen geben an, dass das beanstandete Sujet eine stark sexualisierte Darstellung einer Frau zeigt, die durch die Sprechblase den Anschein eines Call-Girls vermittelt. Ebenso wird kritisiert, dass kein Bezug der Figur zum beworbenen Unternehmen hergestellt werden kann. Im Allgemeinen wird das Sujet als taktlos und abstoßend gegenüber Frauen eingestuft.

Einige WerberätInnen geben jedoch an, dass es durchaus positiv zu werten ist, eine Frau in einer männerdominierten Branche abzubilden. Jedoch müsste das Sujet adaptiert werden, indem die Sprechblase sowie der Ausschnitt entfernt wird. ArbeitnehmerInnen sollten stets auf eine professionelle Art und Weise abgebildet werden.

Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich in dieser Hinsicht für einen sofortigen Stopp der Kampagne bzw, zum sofortigen Sujetwechsel aus.

Ein Verstoß des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft konnte in nachfolgend angeführten Punkten festgestellt werden:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung

2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Wesentlich dabei ist die Betrachtung der Werbemaßnahme im Gesamtkontext. Zu berücksichtigen sind insbesondere die verwendete Bild-Text-Sprache, Darstellungsweise (Ästhetik, künstlerische Gestaltungselemente), Zielgruppenausrichtung und damit einhergehend, in welchem Umfeld die Werbemaßnahme platziert ist.

2.1.3. die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

2.1.5. die Person auf ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den Mittelpunkt der Werbegestaltung gerückt wird;

2.1.6. sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung im Gesamtkontext.