Neues Plakat

12.06.2024


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lieber werberat,
das ist das neue plakat der merkur versicherung.
 
man könnte fast verunsicherung scherzen ... wenn's nicht so gefährlich wäre und zu allem überfluss auch noch antisemitisch konnotiert.

ich denke, dass das plakat folgenden punkten ihres ethikkodex widerspricht:

1.1.6. Werbung darf nicht gegen den Grundsatz der Redlichkeit und Wahrhaftigkeit verstoßen.
alternativmedizinische verfahren sind nicht alternativ(!) zu evidenz basierter medizin (ebm), da es keine wissenschaftliche basis ihrer wirksamkeit gibt. denn ansonsten wären diese verfahren evidenz basiert und also nicht alternativmedizin.

1.4.1. Gesundheitswerbung darf nicht diskriminieren.
die verwendung des begriffs "Schulmedizin" ist historisch antisemitisch konotiert.
und der begriff kann als herabwürdigung der ebm und der menschen, welche diese betreiben, verstanden werden (1.4.2.).

1.4.3. Es dürfen keine Darstellungen oder Aussagen erfolgen, die ein gesundheitsschädigendes Verhalten propagieren
alternativmedizin zu bewerben kann lebensgefährlich sein (siehe fall hamer).

1.4.4. Werbung soll den Konsum von Arzneimitteln nicht verharmlosen ...
für alternativmedizinische verfahren gilt nicht der grundsatz "hilfts nix schads nix", da der schaden durch die nicht inanspruchnahme evidenzbasierter verfahren entsteht.

1.4.7. Es sollen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die geeignet sind, die Hoffnungen von leidenden Menschen auszunützen.
es entsteht hier der eindruck man könnte die oft überteuerten (aber nutzlosen) alternativ-therapien zu einem günstigen preis bekommen.

1.4.8. Gesundheitswerbung soll nicht irreführen.
c) Es sollen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die den Eindruck erwecken, natürliche Produkte, insbesondere Heilmittel, seien generell wirkungsvoller oder sicherer als andere.
es wird suggeriert, dass die entscheidung zwischen alternativmedizin und ebm einer subjektiven präferenz folgen kann, ohne dass der therapeutische erfolg gefährdet wäre.

bis bald


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Die eingebrachte Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Demnach stellt der Österreichische Werberat die Beschwerde ohne weiteres Verfahren ein (siehe auch Verfahrensordnung Artikel 9 (1), www.werberat.at/verfahrensordnung.aspx).
Die Prüfung wurde von einem „Kleinen Senat“ (Artikel 9 (2)) durchgeführt und erfolgte auf Basis des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft.

Der/die Beschwerdeführer/in wurde davon in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdefall ist hiermit abgeschlossen.