Sexistische und belästigende Werbung auf Firmenauto im öffentlichen Strassenverkehr

31.05.2024


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Belästigung durch sexistische Werbung im öffentlichen Raum


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets „Geil auf Nudeln“, des Unternehmens Torbauer Nudeln, die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:
Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ und des Artikels 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“.

Im beanstandeten Werbesujet wird das Produkt „Nudeln“ beworben, wobei eine stark geschminkte Frau mit auffallend roten Lippen zu sehen ist. Diese hält eine Blume in der Hand und hat ihren Mund geöffnet. Über der bildlichen Darstellung ist der Schriftzug "Geil auf Nudeln" zu lesen. Die Text-Bild-Schere lässt viele Assoziationen offen und wird als sexualisiert eingestuft. Darüber hinaus steht die sexualisierte Darstellung der Frau in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Produkt.

Der Ethik-Kodex wird im Detail wie folgt verletzt:
Artikel 2.1. "Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung)" liegt insbesondere vor, wenn

2.1.6. sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung im Gesamtkontext.
2.1.2. Personen auf abwertende, verächtlich machende oder verspottende Weise dargestellt werden.

Des Weiteren wurde eine Verletzung des Ethik-Kodex in Artikel 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“ erkannt:
1.1.5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch entwürdigende oder diskriminierende Darstellungen.