Kontext zum Geburtstag von Herrn Martin Neger nicht erkennbar, erst nach Recherche der Sponsoren (u.a. Neger Holz) wird klar, dass es sich um eine Geburtstagsparty handelt.
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat sieht im
Falle der beanstandeten Werbemaßnahme des Unternehmens „Party2nite“ keinen
Grund zum Einschreiten.
Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und
Werberätinnen sprechen sich bei dem beanstandeten Sujet von Party2nite für keinen
Grund zum Einschreiten aus.
Der Junge Werberat, bestehend aus 15-
bis 29-jährigen SchülerInnen, StudentInnen sowie VertreterInnen der
Kommunikationsbranche, spricht sich hingegen für eine Sensibilisierung
aus. Die Entscheidung der Jungen Werberäte und Werberätinnen kann als Trendbarometer
über die Sichtweise einer jungen Zielgruppe gesehen werden, hat jedoch keine
Auswirkung auf die Entscheidung des etablierten Werberat-Gremiums.
Das beanstandete Plakat bewirbt eine Feier in Krems. Im
Hintergrund ist eine Discokugel zu erkennen, im Vordergrund vor allem Text,
welcher Informationen zum Veranstaltungsort, Sponsoren und den eingeladenen DJs
liefert. Gezeigt werden ein Mann und eine Frau mit weißer Hautfarbe (Band
„Groove Coverage“). Links neben den beiden Personen findet man ein gelbes
Kästchen, in dem „Die Mega Neger Party – Martin’s Nachtflug in den 60er“
beworben wird.
Die Werberäte und
Werberätinnen geben an, dass es sich hierbei um den Nachnamen des
Geburtstagskindes handelt, was für viele jedoch erst nach einer kurzen
Internetrecherche ersichtlich wurde. Nichtsdestotrotz verstößt laut dem Gremium
die Verwendung des eigenen (Nach-)Namens nicht gegen ethisch-moralische
Grundsätze.
Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich daher für keinen
Grund zum Einschreiten aus.