Ich bin der Meinung dass Glücksspiel nicht in öffentlichen Verkehrsmitteln beworben werden soll, da öffentliche Verkehrsmittel von Kinder und Jugendlichen benutzt werden müssen und diese keiner Werbung bezüglich Glücksspieles ausgesetzt werden sollte. Auch wenn sie erst ab 18 in das Casino gehen können, bildet das in jungen Jahren schon ein Verlangen danach.
Die
eingebrachte Beschwerde fällt nicht in den Kompetenzbereich des
Österreichischen Werberates. Der Österreichische Werberat zeichnet für
die inhaltliche Beurteilung von Wirtschaftswerbung, anhand des Ethik
Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, zuständig.
Der/die BeschwerdeführerIn wurde darüber informiert, welche Institution sich der Angelegenheit annimmt.
Der Beschwerdefall ist hiermit abgeschlossen.