Sehr geehrte Damen und Herren des Werberats,
ich wende mich an Sie in Bezug auf die Werbung für die Produkte von Dr. Böhm, insbesondere für ein Produkt, das behauptet, das Gedächtnis zu verbessern.
In diesem Zusammenhang möchte ich auf die folgende europäische Gesetzgebung zur Arzneimittelwerbung hinweisen:
Die maßgebliche europäische Gesetzgebung für die Werbung von Arzneimitteln ist hauptsächlich die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel.
Ich halte die Werbung für die Produkte des Herstellers für irreführend und nicht wahrheitsgemäß, da es keine wissenschaftlichen Daten gibt, die die Wirksamkeit der Wirkstoffe bei der Verbesserung der Gedächtnisleistung belegen.
Ich bitte daher um sofortige Entfernung der Werbung für das betreffende Produkt.
Ich danke Ihnen für Ihre freundliche Aufmerksamkeit und verbleibe
Mit freundlichen Grüssen
Die
eingebrachte Beschwerde fällt nicht in den Kompetenzbereich des
Österreichischen Werberates. Der Österreichische Werberat zeichnet für
die inhaltliche Beurteilung von Wirtschaftswerbung, anhand des Ethik
Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, zuständig.
Der/die BeschwerdeführerIn wurde darüber informiert, welche Institution sich der Angelegenheit annimmt.
Der Beschwerdefall ist hiermit abgeschlossen.