Superkampel Barbershop

17.01.2024


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Was hat die Zeichnung einer halbnackten, vollbusigen Blondine mit männlichen Haarschnitten zu tun?


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen des Unternehmens „Superkampel Barber“ die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung sensibler vorzugehen aus.

Begründung:

Die Werberätinnen und Werberäte sehen im Hinblick auf die beanstandete Werbemaßnahme den Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem den Artikel 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze, als nicht ausreichend sensibel umgesetzt. Auch der Junge Werberat, bestehend aus 15- bis 29-jährigen SchülerInnen, StudentInnen sowie VertreterInnen der Kommunikationsbranche, spricht sich für eine Sensibilisierung aus.

Der beanstandete Aufsteller zeigt eine junge Dame gezeichnet in einem Pin-Up-Cartoon-Stil, die mit überkreuzten Beinen auf einem Elektrorasierer sitzt. Sie trägt ein bauchfreies T-Shirt mit Ausschnitt und einen kurzen Rock. Der Aufsteller bewirbt ein „Only for Men“-Angebot für einen Haarschnitt um 18€.

Die Werberäte und Werberätinnen geben an, dass das beanstandete Sujet als Blickfang dient. Die leichtgekleidete Frau, dessen Ausschnitt zu sehen ist, soll Männer in den Barbershop locken. Das Gremium kritisiert vor allem, dass die Frau als Sexualobjekt dargestellt wird und veraltete Klischees wiedergibt. Viele Werberäte merken jedoch ebenso an, dass es sich um ein bewusstes Retro-Design handelt, wodurch der Effekt der Geschlechterdiskriminierung abgeschwächt wird.

Um keinen geschlechterdiskriminierenden Eindruck hervorzurufen, spricht der Österreichische Werberat die Empfehlung aus, bei zukünftiger Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen.

Eine nicht ausreichend sensible Umsetzung anhand des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft konnte in nachfolgend angeführten Punkten festgestellt werden:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung

2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Wesentlich dabei ist die Betrachtung der Werbemaßnahme im Gesamtkontext. Zu berücksichtigen sind insbesondere die verwendete Bild-Text-Sprache, Darstellungsweise (Ästhetik, künstlerische Gestaltungselemente), Zielgruppenausrichtung und damit einhergehend, in welchem Umfeld die Werbemaßnahme platziert ist.

2.1.3. die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

2.1.5. die Person auf ihre Geschlechtsmerkmale reduziert und dies in den Mittelpunkt der Werbegestaltung gerückt wird;

2.1.6. sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung im Gesamtkontext.;