Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten
Werbemaßnahmen von der „Wirtschaft in Leibnitz“ die Aufforderung zum
sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.
Begründung:
Die eindeutige Mehrheit der Werberätinnen und Werberäte sieht im
Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der
Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1.
Geschlechterdiskriminierende Werbung. Auch der Junge Werberat, bestehend aus
15- bis 29-jährigen SchülerInnen, StudentInnen sowie VertreterInnen der
Kommunikationsbranche, spricht sich für einen sofortigen Stopp der Kampagne
aus.
„Wirtschaft in Leibnitz“ bewirbt mittels
Facebook Ads neue Geschenkegutscheine, die man beim Einkaufen in Leibnitz
einlösen kann. Die Gutscheine werden auf einem schwarzen Hintergrund abgebildet
und mit dem Slogan „Sie braucht etwas gegen ihre Migräne: Schmuck“ beworben.
Die Werberäte und
Werberätinnen beanstanden, dass das beanstandete Sujet vor allem mit
sexistischen Stereotypen – Migräne als „Frauenkrankheit“ und ihre Heilung durch
Luxusartikel – wirbt. Dadurch wird sowohl die Krankheit selbst bagatellisiert als
auch Shoppen als Problemlösung für eine ernstzunehmende Krankheit
vorgeschlagen.
Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich in dieser Hinsicht für einen
sofortigen Stopp der Kampagne bzw, zum sofortigen Sujetwechsel aus.
Ein Verstoß des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft konnte
in nachfolgend angeführten Punkten festgestellt werden:
1.1.
Allgemeine Werbegrundsätze
1.1.5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere
durch entwürdigende oder diskriminierende Darstellungen.
2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.
Wesentlich dabei ist die Betrachtung der Werbemaßnahme im Gesamtkontext. Zu
berücksichtigen sind insbesondere die verwendete Bild-Text-Sprache,
Darstellungsweise (Ästhetik, künstlerische Gestaltungselemente), Zielgruppenausrichtung
und damit einhergehend, in welchem Umfeld die Werbemaßnahme platziert ist.
Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt
insbesondere vor, wenn
2.1.2. Personen auf abwertende, verächtlich machende oder verspottende
Weise dargestellt werden;
2.1.3. die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;