Sexistische Werbung

01.01.2024


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Sehr geehrte Damen und Herren!
Bitte beurteilen Sie ob die Werbung vom Leibnitzer Wirtschaftsbund nicht sexistisch ist. Es ist eine Facbook Seite
Mit freundlichen Grüßen


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen von der „Wirtschaft in Leibnitz“ die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die eindeutige Mehrheit der Werberätinnen und Werberäte sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung. Auch der Junge Werberat, bestehend aus 15- bis 29-jährigen SchülerInnen, StudentInnen sowie VertreterInnen der Kommunikationsbranche, spricht sich für einen sofortigen Stopp der Kampagne aus.

„Wirtschaft in Leibnitz“ bewirbt mittels Facebook Ads neue Geschenkegutscheine, die man beim Einkaufen in Leibnitz einlösen kann. Die Gutscheine werden auf einem schwarzen Hintergrund abgebildet und mit dem Slogan „Sie braucht etwas gegen ihre Migräne: Schmuck“ beworben.

Die Werberäte und Werberätinnen beanstanden, dass das beanstandete Sujet vor allem mit sexistischen Stereotypen – Migräne als „Frauenkrankheit“ und ihre Heilung durch Luxusartikel – wirbt. Dadurch wird sowohl die Krankheit selbst bagatellisiert als auch Shoppen als Problemlösung für eine ernstzunehmende Krankheit vorgeschlagen.

Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich in dieser Hinsicht für einen sofortigen Stopp der Kampagne bzw, zum sofortigen Sujetwechsel aus.

Ein Verstoß des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft konnte in nachfolgend angeführten Punkten festgestellt werden:

1.1.        Allgemeine Werbegrundsätze

1.1.5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch entwürdigende oder diskriminierende Darstellungen.

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung

2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Wesentlich dabei ist die Betrachtung der Werbemaßnahme im Gesamtkontext. Zu berücksichtigen sind insbesondere die verwendete Bild-Text-Sprache, Darstellungsweise (Ästhetik, künstlerische Gestaltungselemente), Zielgruppenausrichtung und damit einhergehend, in welchem Umfeld die Werbemaßnahme platziert ist.

Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn

2.1.2. Personen auf abwertende, verächtlich machende oder verspottende Weise dargestellt werden;

2.1.3. die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;