Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten
Werbemaßnahmen des Unternehmens „Schießzentrum Innviertel – SZI Erlebnistage“ die
Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.
Begründung:
Die eindeutige Mehrheit
der Werberätinnen und Werberäte sieht im Hinblick auf die beanstandeten
Werbesujets eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen
Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 1.3. Gewalt.
Das Schießzentrum
Innviertel bewirbt in den beanstandeten Werbemaßnahmen die „SZI Erlebnistage“.
Dabei handelt es sich um eine dreitägige Veranstaltung, bei der diverse
Waffenhersteller ihre Produkte präsentieren und BesucherInnen dazu ermutigen,
diese auf dem Schießgelände selbst auszutesten. Das Event wurde einerseits
mittels eines Videos und andererseits mithilfe von Flyern sowie Printanzeigen
beworben. Zu sehen sind Personen in Kampfbekleidung, die (nicht-)automatisierte
Sturmgewehre betätigen. Weiters werden in allen Werbemaßnahmen auch Kinder
(schätzungsweise acht bis zwölf Jahre) mit einer Begleitperson gezeigt. Im
Video sieht man, wie ein Kind in einer Schießhalle eine Waffe abfeuert. Auf dem
Flyer und der Printanzeige halten sie lediglich lärmdämpfende Kopfhörer in den
Händen, die zwischen den beiden stehende weibliche Person wird mit einer Waffe
abgebildet. Zur Veranstaltung werden vom enthusiastisch klingenden Sprecher
SchießsportlerInnen, Hobby-Schützen und Schützinnen sowie Familien eingeladen.
Die Werberäte und
Werberätinnen geben zu bedenken, dass die beanstandeten Werbemittel nicht
ausreichend auf die von Waffen hervorgehende Gefahr hindeuten. Zudem werden
Kinder unter achtzehn Jahren als DarstellerInnen für nicht kindergerechte
Produkte gezeigt. Weder die bildliche Darstellung noch die inhaltliche
Beschreibung des Off-Sprechers weisen auf den (insbesondere für Kinder)
gefährlichen Gebrauch von Schusswaffen hin. Viel mehr verharmlosen die
Werbemaßnahmen den Umgang mit Waffen. Die Werberäte und Werberätinnen empfehlen
in Zukunft keine Kinder als DarstellerInnen zu verwenden und einen deutlichen
Warnhinweis, der die Gefahr von Waffen aufzeigt, zu implementieren.
Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich in dieser Hinsicht
für einen sofortigen Stopp der Kampagne bzw, zum sofortigen
Sujetwechsel aus.
Ein Verstoß des Ethik-Kodex der österreichischen
Werbewirtschaft konnte in nachfolgend angeführten Punkten festgestellt werden:
1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
1.1.1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt
sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18.
Lebensjahr.
1.3. Waffenwerbung Präambel
Bei der Bewerbung
von Waffen muss den besonderen Gefahren, die bei unsachgemäßem Umgang von diesen
ausgehen und damit verbunden sind, Rechnung getragen werden.
Die Basis für die
Definition von Waffen bildet das Österreichische Waffen-Gesetz (1996). Waffen
werden in §1 des WaffG, als Gegenstände definiert, die ihrem Wesen nach dazu
bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch
unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder bei der Jagd oder
beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
a) Bei
der Bewerbung von Waffen muss darauf geachtet werden, dass der besonderen
Gefahr, die bei deren unsachgemäßen Verwendung ausgeht, unbedingt Rechnung
getragen werden wird. Daher muss bei der Bewerbung von Waffen grundsätzlich
eine Kennzeichnung mittels Warnhinweis "Waffen gefährden bei unsachgemäßem
Umgang Gesundheit & Leben" erfolgen.
c)
Bei der Bewerbung von Waffen soll auf
eine besonders verharmlosende, bzw. verherrlichende Darstellung verzichtet werden.
2.2. Kinder und Jugendliche
2.2.1.3.
Werbung mit Kindern als DarstellerInnen:
e) In Werbung für nicht kindergerechte Produkte oder
Dienstleistungen, die geeignet sind, das Wohl oder die Gesundheit von Kindern
zu beeinträchtigen oder zu gefährden, dürfen Kinder nicht als DarstellerInnen
eingesetzt werden; insbesondere zählt dazu Werbung für Waffen,
Schönheitsoperationen, Glücksspiele, Wetten, Tabak, Alkohol und Videospiele mit
nicht kindgerechten und/oder gewaltverherrlichenden Inhalten.