Darstellung von Kindern in Werbevideo für Umgang mit Waffen

27.10.2023


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In einem Werbe-Video auf der Webseite eines "Schießzentrums" kommen Kinder als Darsteller vor.


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahmen des Unternehmens „Schießzentrum Innviertel – SZI Erlebnistage“ die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die eindeutige Mehrheit der Werberätinnen und Werberäte sieht im Hinblick auf die beanstandeten Werbesujets eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 1.3. Gewalt.

Das Schießzentrum Innviertel bewirbt in den beanstandeten Werbemaßnahmen die „SZI Erlebnistage“. Dabei handelt es sich um eine dreitägige Veranstaltung, bei der diverse Waffenhersteller ihre Produkte präsentieren und BesucherInnen dazu ermutigen, diese auf dem Schießgelände selbst auszutesten. Das Event wurde einerseits mittels eines Videos und andererseits mithilfe von Flyern sowie Printanzeigen beworben. Zu sehen sind Personen in Kampfbekleidung, die (nicht-)automatisierte Sturmgewehre betätigen. Weiters werden in allen Werbemaßnahmen auch Kinder (schätzungsweise acht bis zwölf Jahre) mit einer Begleitperson gezeigt. Im Video sieht man, wie ein Kind in einer Schießhalle eine Waffe abfeuert. Auf dem Flyer und der Printanzeige halten sie lediglich lärmdämpfende Kopfhörer in den Händen, die zwischen den beiden stehende weibliche Person wird mit einer Waffe abgebildet. Zur Veranstaltung werden vom enthusiastisch klingenden Sprecher SchießsportlerInnen, Hobby-Schützen und Schützinnen sowie Familien eingeladen.

Die Werberäte und Werberätinnen geben zu bedenken, dass die beanstandeten Werbemittel nicht ausreichend auf die von Waffen hervorgehende Gefahr hindeuten. Zudem werden Kinder unter achtzehn Jahren als DarstellerInnen für nicht kindergerechte Produkte gezeigt. Weder die bildliche Darstellung noch die inhaltliche Beschreibung des Off-Sprechers weisen auf den (insbesondere für Kinder) gefährlichen Gebrauch von Schusswaffen hin. Viel mehr verharmlosen die Werbemaßnahmen den Umgang mit Waffen. Die Werberäte und Werberätinnen empfehlen in Zukunft keine Kinder als DarstellerInnen zu verwenden und einen deutlichen Warnhinweis, der die Gefahr von Waffen aufzeigt, zu implementieren.

Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich in dieser Hinsicht für einen sofortigen Stopp der Kampagne bzw, zum sofortigen Sujetwechsel aus.

Ein Verstoß des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft konnte in nachfolgend angeführten Punkten festgestellt werden:

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze

1.1.1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.

1.3. Waffenwerbung Präambel

Bei der Bewerbung von Waffen muss den besonderen Gefahren, die bei unsachgemäßem Umgang von diesen ausgehen und damit verbunden sind, Rechnung getragen werden.

Die Basis für die Definition von Waffen bildet das Österreichische Waffen-Gesetz (1996). Waffen werden in §1 des WaffG, als Gegenstände definiert, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

a)     Bei der Bewerbung von Waffen muss darauf geachtet werden, dass der besonderen Gefahr, die bei deren unsachgemäßen Verwendung ausgeht, unbedingt Rechnung getragen werden wird. Daher muss bei der Bewerbung von Waffen grundsätzlich eine Kennzeichnung mittels Warnhinweis "Waffen gefährden bei unsachgemäßem Umgang Gesundheit & Leben" erfolgen.

c)  Bei der Bewerbung von Waffen soll auf eine besonders verharmlosende, bzw. verherrlichende Darstellung verzichtet werden.

2.2. Kinder und Jugendliche

2.2.1.3. Werbung mit Kindern als DarstellerInnen: 

e) In Werbung für nicht kindergerechte Produkte oder Dienstleistungen, die geeignet sind, das Wohl oder die Gesundheit von Kindern zu beeinträchtigen oder zu gefährden, dürfen Kinder nicht als DarstellerInnen eingesetzt werden; insbesondere zählt dazu Werbung für Waffen, Schönheitsoperationen, Glücksspiele, Wetten, Tabak, Alkohol und Videospiele mit nicht kindgerechten und/oder gewaltverherrlichenden Inhalten.