Maximus Nachfolgeplakat

18.09.2023


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Guten Tag,

ich möchte Sie darauf hinweisen, dass das Nachfolgeplakat (siehe Anhang, Quelle ORF.at) im Prinzip dieselbe Provokation darstellt.

Mit freundlichen Grüßen


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme/Stellenanzeige des Maximus Nightclub Graz „LadiestesterInnen“ die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die absolute Mehrheit der Werberätinnen und Werberäte sieht im Hinblick auf das beanstandete Sujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung und des Artikels 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze.

In Reaktion auf das vorangegangene Plakat „Wir stellen ein!!! „Mädchentester“ jetzt bewerben…“ lautet die Aufmachung im vorliegenden und adaptierten Plakat „Entschuldigen Sie uns bitte den Formfehler in unserer letzten Jobanzeige. WIR STELLEN EIN!!! „LadiestesterInnen“ männlich / weiblich / genderfluid / non binary“. Der Text wird vor schwarzem Hintergrund unter dem Logo des Unternehmens und der Angabe der Website groß dargestellt.

Auch wenn die Bezeichnung von „Mädchentester“ auf „LadiestesterInnen“ geändert wurde und keine Illustration mehr dargestellt wird, werden Frauen durch den Wortlaut weiterhin auf sexuelle Objekte reduziert, die wie ein Produkt „getestet“ werden müssen - egal ob von Personen männlichen oder anderen Geschlechts. Die Formulierung „Testung“ in Bezug auf Menschen ist laut Werberatsgremium eine klare Verletzung der Würde des Menschen.

Das neue Sujet des Maximus Nightclubs Graz stellt damit laut Werberäten und Werberätinnen eine Verhöhnung dar, die wenig Einsicht zeigt.

Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich aufgrund der diskriminierenden, menschenverachtenden und entwürdigenden Formulierungen in dieser Stellenanzeige für einen sofortigen Stopp der Kampagne aus.

Ein Verstoß des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft konnte in nachfolgend angeführten Punkten festgestellt werden:

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze

1.1.1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.

1.1.4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.

1.1.5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch entwürdigende oder diskriminierende Darstellungen.



2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung

Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn

2.1.2. Personen auf abwertende, verächtlich machende oder verspottende Weise dargestellt werden;

2.1.3. die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

2.1.4. Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien;

2.1.7. die Würde des Menschen im Bereich der Sexualität verletzt wird.