Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten
Werbemaßnahme/Stellenanzeige des Maximus Nightclub Graz die Aufforderung zum
sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.
Begründung:
Die absolute Mehrheit der Werberätinnen und
Werberäte sieht im Hinblick auf das beanstandete Sujet eine Verletzung des
Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1.
Geschlechterdiskriminierende Werbung und des Artikels 1.1. Allgemeine
Werbegrundsätze.
„Wir stellen ein!!! „Mädchentester“ jetzt
bewerben…“ lautet die Aufmachung des beanstandeten Sujets. Dieser Text wird
neben dem Logo des Unternehmens, der Angabe der Website und der Silhouette
eines Superhelden abgebildet. Dabei wird der Superheld mit einem
eingezeichneten Phallus gezeigt.
Auch wenn im Sujet keine Personen direkt
abgebildet werden, so führt laut Werberäten und Werberätinnen allein der Text
zur klaren Abwertung der Würde von Menschen. Die Aussage „Wir stellen ein!!!
„Mädchentester“ jetzt bewerben…“ liefert nicht nur eine diskriminierende und
herabwürdigende Haltung gegenüber Mädchen/Frauen, sondern vermittelt in der
Hinsicht auf sexuelle Dienstleistungen den Eindruck, dass Mädchen/Frauen sich
neben der Erbringung der Dienstleistungen auch einer Testung infolgedessen zu
unterziehen haben. Darüber hinaus werden die zu "testenden" Personen im
Plakat als Mädchen bezeichnet, worunter weibliche Personen verstanden werden, die
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Weibliche Personen werden laut Werberatsgremium
im Sujet somit mit Objekten und Waren, die man „testen“ kann, gleichgestellt.
Der dargestellte Superheld verdeutlicht die Dominanz des Mannes und
„Mädchentesters“ nochmal.
Die Werberäte und Werberätinnen sprechen sich aufgrund der
diskriminierenden, menschenverachtenden und entwürdigenden Aspekte dieser
Stellenanzeige und der damit verletzten Ethik-Kodex-Punkte für einen sofortigen
Stopp der Kampagne aus.
Ein Verstoß des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft konnte
in nachfolgend angeführten Punkten festgestellt werden:
1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
1.1.1. Werbung soll vom
Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern
und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
1.1.5.
Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch entwürdigende
oder diskriminierende Darstellungen.
2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt
insbesondere vor, wenn
2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.
Wesentlich dabei ist die Betrachtung der Werbemaßnahme im Gesamtkontext. Zu
berücksichtigen sind insbesondere die verwendete Bild-Text-Sprache,
Darstellungsweise (Ästhetik, künstlerische Gestaltungselemente),
Zielgruppenausrichtung und damit einhergehend, in welchem Umfeld die
Werbemaßnahme platziert ist.
2.1.3.
die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;
2.1.4.
Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen gegeben wird, dass
Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien;
2.1.7.
die Würde des Menschen im Bereich der Sexualität verletzt wird.