Entscheidung:
Der Österreichische
Werberat spricht im Falle des beanstandeten Unternehmenslogos der Haider Pool
GmbH die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung sensibler vorzugehen aus.
Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte
und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Logo der Haider Pool
GmbH den Ethik-Kodex der Werbewirtschaft im Artikel 2.1 „Geschlechterdiskriminierende
Werbung“ nicht ausreichend sensibel umgesetzt.
Das beanstandete Logo
beinhaltet eine Illustration einer Meerjungfrau mit nacktem Oberkörper auf
blauen Wellen liegend. Die Illustration ist auf einer gelben Fläche platziert
und bildet neben dem Firmennamen die zusätzliche Aufschrift „Seit 1981
Erfahrung und Kompetenz“ ab.
Der Zusammenhang zwischen
dem Angebot der Firma (Pool, Sauna, etc.) und dem Logo scheint zwar als
gegeben, sollte jedoch grafisch adaptiert werden. Demnach sollte die
Inszenierung von nackten Brüsten auf dem Logo der Firma laut Werberäten und
Werberätinnen überdacht werden, da diese Darstellung nicht mehr zeitgemäß ist.
Von sexualisierenden
Aspekten in Werbemaßnahmen, wie z. B. nackte Körperteile, ist generell
abzuraten, dienen diese doch vorwiegend als Blickfang. Bei der zukünftigen Gestaltung
des Logos empfehlen die Werberäte und Werberätinnen deshalb von der Illustration
nackter Brüste abzusehen bzw. diese zumindest durch Haare, Kleidungsstücke usw.
zu verdecken.
Im Hinblick auf eine
Vermeidung von geschlechterdiskriminierender Werbung empfiehlt der
Österreichische Werberat eine Adaption des Logos bzw. zukünftig bei
der Gestaltung des Logos sensibler vorzugehen.
Hinweis:
Ein nicht unerheblicher
Teil des Werberatsgremiums spricht sich für einen
sofortigen Stopp bzw. für einen sofortigen Logorelaunch aus, da auch bei Logos
eine zeitliche Anpassung unerlässlich ist und die beanstandeten Merkmale am
Logo retuschiert bzw. kaschiert werden können.
Im Detail wurde der Ethik-Kodex in den
nachfolgenden Kriterien nicht ausreichend sensibel umgesetzt:
2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
(sexistische Werbung)
2.1.1. Werbung
darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Wesentlich dabei ist die
Betrachtung der Werbemaßnahme im Gesamtkontext. Zu berücksichtigen sind
insbesondere die verwendete Bild-Text-Sprache, Darstellungsweise (Ästhetik,
künstlerische Gestaltungselemente), Zielgruppenausrichtung und damit
einhergehend, in welchem Umfeld die Werbemaßnahme platziert ist.
Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt
insbesondere vor, wenn
2.1.2. Personen
auf abwertende, verächtlich machende oder verspottende Weise dargestellt
werden;
2.1.6. sexualisierte
Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen
Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die
Betrachtung im Gesamtkontext.