Anmerkung: Die Entscheidung wurde getroffen, nachdem die Veranstaltung stattgefunden hat. In diesem Sinne, wird beobachtet, dass das beanstandete Sujet auch in Zukunft nicht mehr zum Einsatz kommt.
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten
Werbemaßnahme (Werbeplakat / Banner) der Diskothek Evers die Aufforderung
zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.
Begründung:
Die Mehrheit der Werberätinnen und Werberäte sieht im Hinblick auf das
beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen
Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1. Geschlechterdiskriminierende
Werbung.
Das beanstandete Sujet wirbt mit dem Spruch „Hasen grasen, Schnecken checken“
für die Oster Single-Party im Evers. Neben dem Spruch sind drei
leichtbekleidete Frauen dargestellt - zum einen mit schwarzen BDSM-Hasen-Ledermasken
und zum anderen mit Plüschohren. Zwei der abgebildeten Frauen stellen mit ihren
Fingern eindeutige Gesten nach.
Die Frauen werden in der Werbemaßnahme der Diskothek laut Werberäten und
Werberätinnen sexualisiert und als Lustobjekte dargestellt. So wird der
Eindruck erweckt, dass Frauen „erobert“ werden müssen und eine Art „Beute“
sind, was das Synonym zu Hasen nochmal deutlich macht.
Neben der Verletzung der Würde von Frauen, wird auch die
Gleichwertigkeit der Geschlechter in der Werbeanzeige untergraben und in Frage
gestellt. Zudem lässt die Darstellungsweise auf andere Dienstleistung
schließen, die keinen Zusammenhang mit der Oster Party in einer Diskothek
aufweisen.
Aufgrund der sexualisierenden und einseitigen Darstellungsweise von
weiblichen Körpern und deren Bewerbung, sprechen sich die Werberäte und Werberätinnen für einen
sofortigen Stopp der Kampagne aus.
Ein Verstoß des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft konnte
in nachfolgend angeführten Punkten festgestellt werden:
2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt
insbesondere vor, wenn
2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.
Wesentlich dabei ist die Betrachtung der Werbemaßnahme im Gesamtkontext. Zu
berücksichtigen sind insbesondere die verwendete Bild-Text-Sprache,
Darstellungsweise (Ästhetik, künstlerische Gestaltungselemente),
Zielgruppenausrichtung und damit einhergehend, in welchem Umfeld die
Werbemaßnahme platziert ist.
2.1.3. die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird.
2.1.6 sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang
zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung
im Gesamtkontext.