Sexistisches Werbesujet einer Disco - Evers

31.03.2023


Bild

Die Diskothek "Evers" aus Unterweitersdorf, Bez. Freistadt, OÖ, wirbt auf Plakatwänden mit dem Spruch "Hasen grasen, Schnecken checken" sowie der Abbildung dreier weiblicher Personen im Hasenkostüm mit Kussmund. Es entsteht der Eindruck, Frauen (Hasen, Schnecken) seinen (durch die Tiernamen der Persönlichkeit beraubten) Objekte, derer man durch "Grasen und Checken" in der Diskothek ganz einfach habhaft werden könne. (gesichtet am Standort: Kefermarkt, Bahnübergang)


Bild

 Anmerkung: Die Entscheidung wurde getroffen, nachdem die Veranstaltung stattgefunden hat. In diesem Sinne, wird beobachtet, dass das beanstandete Sujet auch in Zukunft nicht mehr zum Einsatz kommt.

Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Werbeplakat / Banner) der Diskothek Evers die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberätinnen und Werberäte sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung.

Das beanstandete Sujet wirbt mit dem Spruch „Hasen grasen, Schnecken checken“ für die Oster Single-Party im Evers. Neben dem Spruch sind drei leichtbekleidete Frauen dargestellt - zum einen mit schwarzen BDSM-Hasen-Ledermasken und zum anderen mit Plüschohren. Zwei der abgebildeten Frauen stellen mit ihren Fingern eindeutige Gesten nach.

Die Frauen werden in der Werbemaßnahme der Diskothek laut Werberäten und Werberätinnen sexualisiert und als Lustobjekte dargestellt. So wird der Eindruck erweckt, dass Frauen „erobert“ werden müssen und eine Art „Beute“ sind, was das Synonym zu Hasen nochmal deutlich macht.

Neben der Verletzung der Würde von Frauen, wird auch die Gleichwertigkeit der Geschlechter in der Werbeanzeige untergraben und in Frage gestellt. Zudem lässt die Darstellungsweise auf andere Dienstleistung schließen, die keinen Zusammenhang mit der Oster Party in einer Diskothek aufweisen.

Aufgrund der sexualisierenden und einseitigen Darstellungsweise von weiblichen Körpern und deren Bewerbung, sprechen sich die Werberäte und Werberätinnen für einen sofortigen Stopp der Kampagne aus.

Ein Verstoß des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft konnte in nachfolgend angeführten Punkten festgestellt werden:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung

Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn

2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Wesentlich dabei ist die Betrachtung der Werbemaßnahme im Gesamtkontext. Zu berücksichtigen sind insbesondere die verwendete Bild-Text-Sprache, Darstellungsweise (Ästhetik, künstlerische Gestaltungselemente), Zielgruppenausrichtung und damit einhergehend, in welchem Umfeld die Werbemaßnahme platziert ist.

2.1.3. die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird.

2.1.6 sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung im Gesamtkontext.