Möbelix- Küchenaktion

26.03.2023


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https://www.youtube.com/watch?v=7cltpKxzy_w Der aktuelle Möbelix Werbespot behandelt das Thema Küchenplanung. Der Urlaub den man sich dank preiswerter Küchengestaltung leisten kann, könnte durchaus anders porträtiert werden. Die Darstellung eines Avatares mit leicht bekleideten Frauen am Strand und das verlegene Lächeln sind 2023 nicht mehr zeitgemäß.


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  Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbemittels von Möbelix – Küchenaktion (TV-Spot) die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Sujet von Möbelix (TV-Spot) den Ethik-Kodex der Werbewirtschaft im Artikel 2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ nicht ausreichend sensibel umgesetzt.

Der beanstandete TV-Spot zeigt zwei Personen, die gerade eine Küche bei Möbelix begutachten, ehe Möbelixman mit einem Tablet kommt und verschiedene Küchenvariationen präsentiert. Dabei sind auch zwei private Urlaubsfotos zu sehen, die Möbelixman zwischen Frauen im Bikini am Strand zeigen. „Bei so niedrigen Preisen kann man sich auch noch einen schönen Urlaub leisten“, reagiert Möbelixman auf diese beiden, offensichtlich versehentlich gezeigten, Bilder.

Der Spot ist laut Werberäten und Werberätinnen durchaus mit einem Augenzwinkern zu sehen, so kommt die humoristische Note klar zur Geltung und eine diskriminierende Absicht ist nicht erkennbar. Bei den Fotos handelt es sich um „Strandschnappschüsse“, die keine herabwürdige Darstellung mit sich bringen, zudem nur sehr kurz eingeblendet werden und der Storyline eine peinliche Situation liefern, die den Möbelixman im professionellen Verkaufskontext verlegen stimmen.

Jedoch merkt das Entscheidungsgremium an, dass die Auswahl der Fotos aus dem privaten Kontext zu überdenken sind, könnte doch ein ähnlicher Effekt vermutlich auch mit Fotos, die keine leicht bekleideten Frauenkörper zeigen, erzielt werden.

Der Österreichische Werberat empfiehlt deshalb bei der zukünftigen Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen, die Ausgestaltung zu überdenken und von Darstellungen, die Frauen als Blickfang in den Mittelpunkt rücken könnten, abzusehen.

Im Detail wurde der Ethik-Kodex in den nachfolgenden Kriterien nicht ausreichend sensibel umgesetzt:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung)

2.1.6. sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung im Gesamtkontext.