Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten
Werbemaßnahme (Radiospot) von SANOVA Pharma, die Aufforderung in
Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelnen Sujets sensibler
vorzugehen aus.
Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das
beanstandete Werbesujet (Hörfunkspot) von SANOVA Pharma GesmbH, den Ethik-Kodex
der Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 1.4. „Gesundheit“ nicht
ausreichend sensibel umgesetzt.
Der
beanstandete Spot bewirbt das Produkt Immun44 als Nahrungsergänzungsmittel zur
Stärkung der Abwehrkräfte. Durch die
getätigte Aussage im Werbespot, man könne auch Immun44 nehmen, wenn 10.000 Schritte zu weit sind, wird Rezipient*innen
der Eindruck vermittelt, die Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels könne die
Notwendigkeit von physischer Aktivität ersetzen.
In Anbetracht der steigenden Anzahl von
übergewichtigen Menschen in unserer Gesellschaft und der gesundheitlichen Folgen,
die aufgrund von mangelnder Bewegung zurückzuführen sind, wird die
Werbebotschaft von den Werberäten und Werberätinnen als bedenklich eingestuft.
So sollten keine Aussagen in der Werbung getätigt
werden, die Konsument*innen in die Irre führen könnten und einen vollwertigen Ersatz für ein ordentliches
Maß an Bewegung propagieren. Statt einer Entweder-oder-Botschaft, sollte vielmehr
auf den ergänzenden Aspekt von Immun44 hingewiesen werden.
Aufgrund
einer irreführenden Aussage zur Gleichstellung von Bewegung und
Nahrungsergänzungsmittel, empfehlen die Werberäte und Werberätinnen, eine
Abänderung des Sujets vorzunehmen bzw. zukünftig eine sensiblere Gestaltung/Ausformulierung
zu wählen.
Im
Detail wurde der Ethik-Kodex in den nachfolgenden Kriterien nicht ausreichend
sensibel umgesetzt:
1.4.8. Gesundheitswerbung
soll nicht irreführen.
1.4.8.
e) Im Zusammenhang mit Vitamin-, Mineral- oder anderen Präparaten bzw.
Zusatzstoffen sollen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die den
Eindruck erwecken, solche Produkte wären ein Ersatz für ausgewogene und gesunde
Ernährung bzw. würden einen wirksamen Schutz vor Krankheiten darstellen.
1.4.4.
Werbung soll den Konsum von Arzneimitteln nicht
verharmlosen und nicht zu einem übermäßigen Konsum von Arznei- oder
Nahrungsergänzungsmitteln ermut