Jesus Christus als "Werbeträger" für den Verkauf von Goldbarren. Mit dem "Slogan": "Pures Gold: Nichts ist würdiger, um Jesus Christus zu ehren!" ... Das dürfte so ziemlich allem widersprechen, was er als Lehre verkündet hat. Für mich pure Dekadenz und Irreführung.
Entscheidung:
Der Österreichische
Werberat spricht im Falle des beanstandeten des IMM Münz-Instituts (Werbeanzeige)
die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler
vorzugehen aus.
Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte
und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Sujet des IMM
Münz-Instituts den Ethik-Kodex der Werbewirtschaft im Artikel 1.1 „Allgemeine
Werbegrundsätze“ nicht ausreichend sensibel umgesetzt.
Die beanstandete Werbeanzeige
des Münz-Instituts bewirbt den Goldbarren namens „Jesus Christus – Unser
Erlöser“ unter dem Slogan „Pures Gold, nichts ist würdiger, um Jesus Christus
zu ehren.“ Abgebildet wird dabei ein Goldbarren, in dem Jesus mit ausgetreckten
Armen und ein rotes Herz eingraviert sind.
Mit der Werbeanzeige wird
das Produkt des Unternehmens in den Mittelpunkt gerückt. Da der Goldbarren mit
der Gravur von Jesus Christus versehen ist und das Münz-Institut eine breite
Kategorie an Gravuren unterschiedlichster Themen (Religion, Tiere, Natur, Film)
aufweist, ist in der gegenständlichen Anzeige ein klarer Produktzusammenhang
gegeben. Der Slogan ist laut Werberäten und Werberätinnen jedoch kritisch zu hinterfragen,
da dieser suggeriert, dass materielle Werte und finanzieller Reichtum
erstrebenswert sind um Jesus zu ehren. Jedoch propagierte, so die
Überlieferung, Jesus Christus in seinen Werten Bescheidenheit.
Da die Würdigung und Ehrung
von Jesus nicht mit einer Goldveranlagung verknüpft werden sollte, die
insbesondere gläubige Personen irritiert und beeinflusst, empfiehlt der Österreichische
Werberat bei der zukünftigen Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler
vorzugehen und von jeglichen Aussagen abzusehen.
Im Detail wurde der Ethik-Kodex in den
nachfolgenden Kriterien nicht ausreichend sensibel umgesetzt:
1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
1.1.4. Werbung
darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.