Frauen ausleihen so leicht wie Schi ausleihen

19.02.2023


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Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bin es so leid, dass Frauenkörper für Werbezwecke verwendet werden, die zum Produkt keine Verbindung haben. Auf dem Flyer sieht es aus als ob das ausleihen von Frauen genauso leicht geht wie das ausleihen von Schi. Oder dass die Frau nach dem Schifahren breit liegt,.... Da fallen wir noch Sachen ein. Welche Botschaft wird da transportiert, dies geht für mich gar nicht. Frauen sind keinen Objekte, genau solche Werbungen führen zu Gewalt an Frauen. Ich hoffe, solche Werbungen dürfen nicht mehr verwendet werden. Vielen Dank und liebe Grüße


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Entscheidung: Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Printsujet) der Amadeus Alm die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung: Die eindeutige Mehrheit der Werberätinnen und Werberäte sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung.

Das beanstandete schwarzweiß Sujet zeigt eine Frau auf dem Bauch in einem Bett liegend. Der Oberkörper ist dabei nackt. Links und rechts an ihrem Körper sind jeweils zwei Ski, unterschiedlicher Marken, in Farbe abgebildet. Der Slogan dieser Werbeanzeige lautet „Rent a Ski – Ski + Snowboardschule, Skiverleih, Hüttenvermietung“.

Kritisiert wird vor allem die Tatsache, dass die Darstellung der Frau in keinem Zusammenhang mit der beworbenen Dienstleistung steht und somit als sexualisierender Blickfang in der Werbung gewertet werden kann. Darüber hinaus eröffnet diese Darstellungsweise laut Werberätinnen und Werberäten die Anmutung, die Frau wäre, neben der Ski, ebenfalls zu „mieten“. Neben einer klaren Verletzung der Würde von Frauen, wird auch die Gleichwertigkeit der Geschlechter in der Werbeanzeige untergraben und in Frage gestellt. Aufgrund der diskriminierenden und sexualisierenden Darstellungsweise weiblicher Körper, ohne gegebenen Zusammenhang zur beworbenen Dienstleistung sprechen sich die Werberäte und Werberätinnen für einen sofortigen Stopp der Kampagne aus.

Ein Verstoß des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft konnte in nachfolgend angeführten Punkten festgestellt werden:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn

2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Wesentlich dabei ist die Betrachtung der Werbemaßnahme im Gesamtkontext. Zu berücksichtigen sind insbesondere die verwendete Bild-Text-Sprache, Darstellungsweise (Ästhetik, künstlerische Gestaltungselemente), Zielgruppenausrichtung und damit einhergehend, in welchem Umfeld die Werbemaßnahme platziert ist.

2.1.3. die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird.

2.1.6 sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung im Gesamtkontext.