Entscheidung: Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme (Printsujet) der Amadeus Alm die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.
Begründung: Die eindeutige Mehrheit der Werberätinnen und Werberäte sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung.
Das beanstandete schwarzweiß Sujet zeigt eine Frau auf dem Bauch in einem Bett liegend. Der Oberkörper ist dabei nackt. Links und rechts an ihrem Körper sind jeweils zwei Ski, unterschiedlicher Marken, in Farbe abgebildet. Der Slogan dieser Werbeanzeige lautet „Rent a Ski – Ski + Snowboardschule, Skiverleih, Hüttenvermietung“.
Kritisiert wird vor allem die Tatsache, dass die Darstellung der Frau in keinem Zusammenhang mit der beworbenen Dienstleistung steht und somit als sexualisierender Blickfang in der Werbung gewertet werden kann. Darüber hinaus eröffnet diese Darstellungsweise laut Werberätinnen und Werberäten die Anmutung, die Frau wäre, neben der Ski, ebenfalls zu „mieten“. Neben einer klaren Verletzung der Würde von Frauen, wird auch die Gleichwertigkeit der Geschlechter in der Werbeanzeige untergraben und in Frage gestellt. Aufgrund der diskriminierenden und sexualisierenden Darstellungsweise weiblicher Körper, ohne gegebenen Zusammenhang zur beworbenen Dienstleistung sprechen sich die Werberäte und Werberätinnen für einen sofortigen Stopp der Kampagne aus.
Ein Verstoß des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft konnte in nachfolgend angeführten Punkten festgestellt werden:
2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
2.1.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Wesentlich dabei ist die Betrachtung der Werbemaßnahme im Gesamtkontext. Zu berücksichtigen sind insbesondere die verwendete Bild-Text-Sprache, Darstellungsweise (Ästhetik, künstlerische Gestaltungselemente), Zielgruppenausrichtung und damit einhergehend, in welchem Umfeld die Werbemaßnahme platziert ist.
2.1.3. die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird.
2.1.6 sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung im Gesamtkontext.