Diese Werbeeinschaltung in einer Tageszeitung siehe Bild im Anhang ist in der Wortwahl (lebendes Buffet/ Blowjob Tombola) absolut abstoßend, diese Zeitung wird sicher von Kindern gelesen, und ist frauenfeindlich, sowas darf nicht sein, ich hoffe es folgen hier Konsequenzen für Zeitung und Anzeigenschalter, danke und liebe Grüße
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten
Werbemaßnahme (Prinzanzeige) des Clubs Maximus die Aufforderung zum
sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.
Begründung:
Die Mehrheit der Werberätinnen und Werberäte sieht im Hinblick auf das
beanstandete Werbesujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen
Werbewirtschaft, vor allem der Artikel 2.1. Geschlechterdiskriminierende
Werbung und 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze.
Das beanstandete Printsujet bewirbt die Peepshow im Nachtclub Maximus
mit den Worten „XXX Liveshows & lebendes Buffet“, sowie „Blowjob Tombola“.
Zudem finden sich noch Infos zu den DJs und den Uhrzeiten auf der Anzeige.
Die Werberäte und Werberätinnen zeigen eine klare Ablehnung gegenüber
der verwendeten Sprache in der Printanzeige des Nachtclubs. So wird die
Bezeichnung von Individuen als „lebendes Buffet“ als entwürdigend eingestuft,
da Individuen mit Produkten, die es zu „konsumieren“ oder gar „verköstigen“
gilt, gleichgesetzt werden. Demnach kann von einer diskriminierenden Aussage
gesprochen werden, die auch im Hinblick auf die angebotene Dienstleistung, zu
unterlassen ist.
Ebenso ist die Bezeichnung „Blowjob Tombola“ im Hinblick auf den
Werbekontext problematisch zu sehen, da die Unterwerfung von
Sexdienstleister*innen und der Sieg von Begierde und Lustbefriedigung durch
diese Wortwahl nochmals verstärkt wird.
Kritisiert wird außerdem die Tatsache, dass die Anzeige auch von Kindern
und Jugendlichen, durch deren Platzierung in einer Tageszeitung, zugänglich
ist.
Die
Werberäte und Werberätinnen sprechen sich daher, für einen sofortigen Stopp
der Kampagne aus.
Ein Verstoß des Ethik-Kodex der
österreichischen Werbewirtschaft konnte in nachfolgend angeführten Punkten
festgestellt werden:
2.1. Geschlechterdiskriminierende
Werbung
2.1.4. Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu
verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien;
1.1. Allgemeine
Werbegrundsätze
1.1.1. Werbung soll vom
Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern
und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
1.1.4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten
guten Sitten verstoßen.