DHL B2B Email mit sexualisiertes Frauenbild

01.02.2023


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Habe beruflich ein Newsletter von DHL erhalten mit Infos zur Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Lieferkettenprobleme erhalten. Das Newsletter verwendet als Illustration ein Bildausschnitt einer Frau mit offenen Mund - meiner Meinung nach 1) eine sexualisierte Pose (zerstückelte Person, Make-Up und Nägel wie in einer BIPA-Werbung, offenen bunt geschminkten Mund) 2) Ein Bild welches gar nichts mit dem Inhalt des Business-to-Business Email zu tun hat. Das Email verweist auf folgenden Blogbeitrag, wo auch kein Kontext zum Bild gegeben wird: https://www.simplydhl.com/austria/ecommerce/kmus-im-wandel-175301W-66047A4.html#kmu-im-wandel


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbemittels von DHL (Newsletter) die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Sujet von DHL (Email-Newsletter) den Ethik-Kodex der Werbewirtschaft im Artikel 2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ nicht ausreichend sensibel umgesetzt.

Das beanstandete Sujet zeigt im Header eines Email-Newsletters von DHL, der an Klein- und Mittelbetriebe gerichtet ist, eine Frau, die mit hochgestreckten Händen, Make-Up, geschlossenen Augen, Ohrringen und gelber Bluse posiert.

Die Inszenierung des Models mit roten Lippen und gelber Bluse vor rotem Hintergrund erweckt zwar durch die Farbgebung eine Assoziation zum Firmenlogo von DHL, hat jedoch mit dem Inhalt des Newsletters, welcher das Logistikangebot von DHL bewirbt, wenig Zusammenhang.

Auch wenn es sich bei der Darstellung um ein Stimmungsbild mit einer in unternehmensfarben modisch gestylten Frau handelt, so ist durch den fehlenden Produktzusammenhang seitens der Werberäte und Werberätinnen von einer Blickfangwerbung auszugehen.

Der Österreichische Werberat empfiehlt deshalb bei der zukünftigen Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen, die Gestaltung und Aufmachung zu überdenken und von veralteten Darstellungen, insbesondere die Frauen sexualisierend in den Mittelpunkt rücken könnten, abzusehen.

Im Detail wurde der Ethik-Kodex in den nachfolgenden Kriterien nicht ausreichend sensibel umgesetzt:

2.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung)

2.1.6. sexualisierte Darstellungsweisen ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Wesentlich ist dabei die Betrachtung im Gesamtkontext.