Entscheidung:
Der Österreichische
Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbevideos „Boosta – die Spritze“
von der Stadt Wien die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von
Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.
Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte
und Werberätinnen sieht im Hinblick auf die beanstandeten TikTok Videos der Stadt
Wien den Ethik-Kodex der Werbewirtschaft im Artikel 1.1 „Allgemeine
Werbegrundsätze“ sowie im Artikel 1.3 „Gewalt“ nicht ausreichend sensibel umgesetzt.
Bei der beanstandeten
Werbekampagne der Stadt Wien wird die Corona-Auffrischungsimpfung in Form von
einzelnen Videoclips auf TikTok beworben, in welchen ein Spritzen-Maskottchen
alias „der Boosta“ im Zentrum der Handlungen steht. Die Clips wurden dabei im
realen Umfeld (Fußgängerzonen, U-Bahn, öffentliche Plätze, usw.) gedreht oder
sind an Alltagsszenerien (Unterhaltung auf Partys, im Büro, beim Ausgehen)
angelehnt.
Inhaltlich gleichen sich
die Videoclips in der Form, dass Personen, die sich negativ, skeptisch oder
sogar ablehnend gegenüber einer Auffrischungsimpfung äußern, durch die
personifizierte Boosta-Spritze aufgefordert werden, sich impfen zu lassen. Neben
harmlosen Tanzvideos zeigen einige Videoclips auch aggressive und gewalttätige
Handlungen, welche die Boosta-Spritze impfskeptischen Personen entgegnet.
Obwohl die Videos durch das
überdimensionale Spritzen-Maskottchen klar überzeichnet sind und sich einer
humoristischen Note bedienen, die sich an eine jüngere Zielgruppe richten soll,
empfehlen die Werberätinnen und Werberäte sich von jeglichen Gewaltaspekten in
den Inhalten zu distanzieren.
Die Gestaltung der Spots sollte im Hinblick auf den
Grundsatz der sozialen Verantwortung gegenüber der Zielgruppe von Kindern und
Jugendlichen überdacht werden. Zu aggressiven oder gar gewalttätigen
Verhaltensweisen sollte weder ermutigt
werden, noch sollten diese verharmlost oder als gerechtfertigt dargestellt
werden.
Der Österreichische
Werberat empfiehlt deshalb bei der zukünftigen Gestaltung von Werbemaßnahmen
sensibler vorzugehen und von gewalttätigen Verstärkern in Werbemaßnahmen
abzusehen.
Im Detail wurde der Ethik-Kodex in den
nachfolgenden Kriterien nicht ausreichend sensibel umgesetzt:
1.1 Allgemeine
Werbegrundsätze
1.1.1.
Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt
sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18.
Lebensjahr.
1.1.4. Werbung
darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.
1.3 Gewalt
1.3.1. Werbung
darf sich keiner gewalttätigen Darstellungen bedienen.
1.3.1.b) Es dürfen
keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die brutales, aggressives, asoziales
oder gewalttätiges Verhalten abbilden oder zu solchen Verhaltensweisen
ermutigen, diese fördern oder stillschweigend dulden, unabhängig von der
Umsetzung (z. B. in der Form von Animation, Comics, Emojis und GIF's
usw.).