Verherrlichende Darstellung von Gewalt und strafbaren Handlungen in Booster-Werbung

01.12.2022


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In einem der aktuellen Booster-Werbespots der Stadt Wien wird gezeigt, wie zwei junge Männer von "Booster" an den Ohren in die U-Bahn und zur Impfung gezwungen werden. Die dargestellte Handlung verwirklicht die Tatbestände der Nötigung StGB §105 und der medizinischen Behandlung ohne Einwilligung StGB §110. Ob dieser Spot eine Aufforderung oder Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen im Sinn des StGB §282 ist, werden Staatsanwaltschaft und Gerichte zu klären haben. Ethisch ist dieser Spot jedenfalls problematisch und verstösst meines Erachtens gegen den Ethik-Kodex der Werbewirtschaft.


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbevideos „Boosta – die Spritze“ von der Stadt Wien die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf die beanstandeten TikTok Videos der Stadt Wien den Ethik-Kodex der Werbewirtschaft im Artikel 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“ sowie im Artikel 1.3 „Gewalt“ nicht ausreichend sensibel umgesetzt.

Bei der beanstandeten Werbekampagne der Stadt Wien wird die Corona-Auffrischungsimpfung in Form von einzelnen Videoclips auf TikTok beworben, in welchen ein Spritzen-Maskottchen alias „der Boosta“ im Zentrum der Handlungen steht. Die Clips wurden dabei im realen Umfeld (Fußgängerzonen, U-Bahn, öffentliche Plätze, usw.) gedreht oder sind an Alltagsszenerien (Unterhaltung auf Partys, im Büro, beim Ausgehen) angelehnt.

Inhaltlich gleichen sich die Videoclips in der Form, dass Personen, die sich negativ, skeptisch oder sogar ablehnend gegenüber einer Auffrischungsimpfung äußern, durch die personifizierte Boosta-Spritze aufgefordert werden, sich impfen zu lassen. Neben harmlosen Tanzvideos zeigen einige Videoclips auch aggressive und gewalttätige Handlungen, welche die Boosta-Spritze impfskeptischen Personen entgegnet.

Obwohl die Videos durch das überdimensionale Spritzen-Maskottchen klar überzeichnet sind und sich einer humoristischen Note bedienen, die sich an eine jüngere Zielgruppe richten soll, empfehlen die Werberätinnen und Werberäte sich von jeglichen Gewaltaspekten in den Inhalten zu distanzieren.

Die Gestaltung der Spots sollte im Hinblick auf den Grundsatz der sozialen Verantwortung gegenüber der Zielgruppe von Kindern und Jugendlichen überdacht werden. Zu aggressiven oder gar gewalttätigen Verhaltensweisen sollte weder ermutigt werden, noch sollten diese verharmlost oder als gerechtfertigt dargestellt werden.

Der Österreichische Werberat empfiehlt deshalb bei der zukünftigen Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen und von gewalttätigen Verstärkern in Werbemaßnahmen abzusehen.

Im Detail wurde der Ethik-Kodex in den nachfolgenden Kriterien nicht ausreichend sensibel umgesetzt:

1.1 Allgemeine Werbegrundsätze

1.1.1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.

1.1.4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.

1.3 Gewalt

1.3.1. Werbung darf sich keiner gewalttätigen Darstellungen bedienen.

1.3.1.b) Es dürfen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die brutales, aggressives, asoziales oder gewalttätiges Verhalten abbilden oder zu solchen Verhaltensweisen ermutigen, diese fördern oder stillschweigend dulden, unabhängig von der Umsetzung (z. B. in der Form von Animation, Comics, Emojis und GIF's usw.).