Pietätloser Werbspot der Fa. Altbart im oe24.t

21.08.2022


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Sehr Damen und Herren des Werberates Werbespot in Kurzform: 3 Seniorinnen tanzen auf einer Wiese ? anschließende Unterhaltung dieser Personen auf einer Parkbank : „Früher genügte schon ein Motorrad. Jetzt muss es schon ein Cadillac sein..“ ?Bestattungswagen der Firma Altbart taucht auf. Diese pietätlose Art der Werbung ist Affront gegen die guten Sitten und Moral. Sie missachtet auch die Regel 1.2.2. des Ethik-Kodexes der Werbewirtschaft: Werbung hat die menschliche Würde und Unversehrtheit der Person zu achten und darf diese nicht verletzen. Man macht über das Ableben von Menschen keine Witze; das ist „unterste Schublade“. Als Angehöriger der älteren Generation fühle ich mich durch den Werbespot der Firma persönlich brüskiert. Sowohl die Fa. Altbart als auch oe24.tv negieren meine E-Mail. Aus diesem Grund ersuche ich Sie dagegen einzuschreiten Mit freundlichen Grüßen 


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme des Bestattungsunternehmen Altbart die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelnen Sujets sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf den beanstandeten Spot des Unternehmens Altbart, den Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, vor allem hinsichtlich des Artikels 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“ und des Artikels 1.2 „Ethik und Moral“ nicht ausreichend sensibel umgesetzt.

Bei der beanstandeten Werbemaßnahme handelt es sich um ein Gespräch unter älteren Freundinnen, die sich an ihre Jugendzeit und den damit verbundenen persönlichen Kennenlernsituationen erinnern. Im Laufe des Gesprächs werden schließlich Statussymbole für ein Kennenlernen von damals und in der Jetztzeit aufgezählt, u.a. auch einen Cadillac, der am Ende des Spots vorbeifährt.

Die Werberätinnen und Werberäte haben weder eine Alters- noch eine Geschlechterdiskriminierung im Sinne des Ethik-Kodex erkannt. Vielmehr wurde auf die erkennbare humoristische Darstellungsweise hingewiesen.

Trotz des humoristischen Ansatzes muss jedoch, bei diesem gesellschaftlich schwierigen Thema, eine besondere Feinfühligkeit und Sensibilisierung bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen umgesetzt werden, um die Gefühle von Hinterbliebenen, die den Verlust eines geliebten Menschen verkraften müssen, nicht zu verletzen. Die nachstehend angeführten Kodexpunkte sind bei der zukünftigen Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets zu berücksichtigen und sensibler umzusetzen.

Im Detail wurde der Ethik-Kodex in den nachfolgenden Kriterien nicht ausreichend sensibel umgesetzt:

Artikel 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“
1.1.4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.
1.1.5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch entwürdigende oder diskriminierende Darstellungen.


Sowie auch in Artikel 1.2 „Ethik und Moral“
1.2.1.Werbung trägt soziale Verantwortung.
1.2.2. Werbung hat die menschliche Würde und Unversehrtheit der Person zu achten und darf diese nicht verletzten.
1.2.3. a) Alter: Werbung darf niemanden (mittelbar oder unmittelbar) aufgrund seines Alters oder seiner Generation diskriminieren. Bei älteren Menschen ist stets auf eine würdevolle Darstellung zu achten.

HINWEIS: Aufgrund der erkennbaren humoristischen Darstellung des Spots spricht sich eine nicht unerhebliche Anzahl an Werberätinnen und Werberäten für keinen Grund zum Einschreiten aus.