Eggstacy

06.04.2022


Bild

Die Firma versucht, die genialen Wortspiele ihrer Konkurrenz bei der Werbung nachzuahmen - was nicht gelingt: Ich finde es bedenklich, wenn (eh schon ungesundes, aber egal) Essen auch noch phonetisch und damit mental mit Drogen verknüpft wird. Sollte man es der Jugend noch "cooler" machen, mit Drogen umzugehen?


Bild

Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbemaßnahme von Burger King die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbesujet von Burger King den Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 1.1. „Allgemeine Werbegrundsätze“ und des Artikels 2.2. „Kinder und Jugendliche“ nicht ausreichend sensibel umgesetzt.

Das beanstandete Werbesujet bewirbt einen Burger mit Ei (Royal mit Ei), mit der zusätzlichen Aufmachung „Eggstasty und zwar legal.“ Die Kommunikation der Werbemaßnahme scheint auf junge Erwachsene / Jugendliche gerichtet zu sein, welche sich durch die ebenfalls am Sujet abgebildete junge Frau erkennbar zeigt.

Die Aufmachung „Eggstasy und zwar legal“ wird in Verbindung mit dem dargestellten Eier-Burger als Wortspiel deutlich. Dennoch wird ein Bezug zur Verharmlosung von Drogen (Anspielung auf Ecstasy / MDMR) erkannt, weshalb der Österreichische Werberat die Forderung spricht, Werbemaßnahmen zukünftig sensibler zu gestalten. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein – insbesondere, wenn die Werbemaßnahme an Kinder/Jugendliche gerichtet ist.

Im Detail wird der Ethik-Kodex nachfolgenden Kriterien nicht ausreichend sensibel umgesetzt:

Artikel 1.1. „Allgemeine Werbegrundsätze“ kommt unter folgendem Aspekt zur Anwendung:
1.1.1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.

Des Weiteren wurde eine Verletzung des Ethik-Kodex in Artikel 2.2. „Kinder und Jugendliche“ erkannt:

2.2.1. KINDER (darunter werden Personen vor dem vollendeten 12. Lebensjahr verstanden)

2.2.1.1.) Werbung allgemein:
d) Werbung darf keine gefährlichen, ungesunden oder leichtsinnigen Handlungen darstellen oder Kinder zu solchen Verhaltensweisen animieren.