Der
Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbeauftritts von
Geiles Zeug die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. zum sofortigen
Sujetwechsel aus.
Begründung:
Die große Mehrheit
der Werberäte und Werberätinnen sehen im Hinblick auf den beanstandeten Werbeauftritt
von Geiles Zeug eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen
Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze und des
Artikels 2.2. Kinder und Jugendliche.
Beworben wird ein
Aromapulver unter dem Namen „Geiles Zeug“, welches über die Nase aufgenommen
wird.
Der gesamte
Kommunikationsauftritt des Produktes ist angelehnt an die Konsumation von
harten Drogen und verharmlost die Einnahme von pulverartigen Suchtmitteln. So
wird beispielsweise in einem Produktvideo, ein zu einem Röhrchen gedrehter
Geldschein gezeigt, über den das Pulver in die Nase gezogen wird. Diese und
andere vergleichbare Gestaltungsformen ziehen sich durch die gesamte
Werbekampagne, weshalb der Eindruck der bewusst verharmlosenden Art der
Gestaltung, im Sinne einer Anlehnung an den Konsum harter Drogen, bestätigt
wird. Scharf kritisiert wird in diesem Zusammenhang ebenfalls die
verherrlichende Darstellung der Wirkung des Pulvers.
Besonders bei
der, von Grund auf, sensibler wahrzunehmenden Zielgruppe von Jugendlichen und
jungen Erwachsenen kann durch den Auftritt von „Geiles Zeug“ eine Verharmlosung
gegenüber Drogen im Allgemeinen entstehen und im weiteren Sinne, die
Hemmschwelle diese einzunehmen fallen. Das Argument des Unternehmens, dass vor
allem Personen über 18 Jahren angesprochen werden sollen, kann in diesem Fall
die Schärfe der Entscheidung des Werberat-Gremiums, in keiner Weise entkräften.
Aufgrund der
sozialen und moralischen Verantwortung die Werbung mit ihrer Wirkung trägt,
sprechen die Werberäte und Werberätinnen den sofortigen Stopp des derzeitigen
Werbeauftritts von Geiles Zeug aus.
Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die nachfolgend
angeführten Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft:
1.1.Allgemeine Werbegrundsätze
1.1.1.
Werbung soll vom Grundsatz
sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und
Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
1.1.4.
Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten
guten Sitten verstoßen.
1.1.7. Werbung darf nicht durch anlehnende und
nachahmende Darstellungen irreführen.
2.2. Kinder und Jugendliche
2.2.1. KINDER
2.2.1.3.) Werbung mit Kindern als DarstellerInnen
d) Werbung darf keine gefährlichen, ungesunden oder leichtsinnigen
Handlungen darstellen oder Kinder zu solchen Verhaltensweisen animieren.