Beschwerde Geiles Zeug, legales "Kokain" aus Wien

03.03.2022


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Sehr geehrte Damen und Herren,

mir ist eine Werbung auf YouTube, zu dieser Substanz untergekommen. Die Werbung zeigt jüngere Menschen, die eine Kokain ähnliche Substanz zu sniffen scheinen.

In der Werbung wird klargestellt, dass die Substanz legal ist.

Ich habe mir die Homepage angeschaut und finde, die Aufmachung spricht eher Jugendliche, oder zumindest junge Erwachsene an.

Die Videos sind ziemlich konsumverherrlichend, und Safer use Infos gibt es wenig, bzw ist widersprüchlich. Bsp: an einer Stelle wird dazu geraten(mit O -Ton es sei cool) einen zusammengerollten Geldschein, für das Sniffen zu verwenden, so auch in dem Video, an anderer Stelle, wird darauf hingewiesen, dass sich Geldscheine, im Sinne des safer use nicht eignen.

Zudem findet man keine Angaben darüber, was eigentlich verkauft wird, was sicher nicht im Sinne des Konsument*innenschutzes ist.

Das Youtube Video scheint auch nicht als Werbung markiert zu sein

mit freundlichen Grüßen


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbeauftritts von Geiles Zeug die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. zum sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die große Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sehen im Hinblick auf den beanstandeten Werbeauftritt von Geiles Zeug eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze und des Artikels 2.2. Kinder und Jugendliche.

Beworben wird ein Aromapulver unter dem Namen „Geiles Zeug“, welches über die Nase aufgenommen wird.

Der gesamte Kommunikationsauftritt des Produktes ist angelehnt an die Konsumation von harten Drogen und verharmlost die Einnahme von pulverartigen Suchtmitteln. So wird beispielsweise in einem Produktvideo, ein zu einem Röhrchen gedrehter Geldschein gezeigt, über den das Pulver in die Nase gezogen wird. Diese und andere vergleichbare Gestaltungsformen ziehen sich durch die gesamte Werbekampagne, weshalb der Eindruck der bewusst verharmlosenden Art der Gestaltung, im Sinne einer Anlehnung an den Konsum harter Drogen, bestätigt wird. Scharf kritisiert wird in diesem Zusammenhang ebenfalls die verherrlichende Darstellung der Wirkung des Pulvers.

Besonders bei der, von Grund auf, sensibler wahrzunehmenden Zielgruppe von Jugendlichen und jungen Erwachsenen kann durch den Auftritt von „Geiles Zeug“ eine Verharmlosung gegenüber Drogen im Allgemeinen entstehen und im weiteren Sinne, die Hemmschwelle diese einzunehmen fallen. Das Argument des Unternehmens, dass vor allem Personen über 18 Jahren angesprochen werden sollen, kann in diesem Fall die Schärfe der Entscheidung des Werberat-Gremiums, in keiner Weise entkräften.

Aufgrund der sozialen und moralischen Verantwortung die Werbung mit ihrer Wirkung trägt, sprechen die Werberäte und Werberätinnen den sofortigen Stopp des derzeitigen Werbeauftritts von Geiles Zeug aus.

Die Werberäte und Werberätinnen sehen einen Verstoß gegen die nachfolgend angeführten Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft:

1.1.Allgemeine Werbegrundsätze

1.1.1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.

1.1.4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.

1.1.7. Werbung darf nicht durch anlehnende und nachahmende Darstellungen irreführen.

2.2. Kinder und Jugendliche

2.2.1. KINDER


2.2.1.3.) Werbung mit Kindern als DarstellerInnen

d) Werbung darf keine gefährlichen, ungesunden oder leichtsinnigen Handlungen darstellen oder Kinder zu solchen Verhaltensweisen animieren.